Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 19.02.2025 zum Aktenzeichen 4 Ca 590/24 in einem von Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kölner Kanzlei JURA.CC vertretenem Fall entschieden, dass aus einem Vergleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Regelung einer Note und einer Schlussformel vollstreckt werden kann.
Die Schuldnerin verpflichtete sich in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 30.10.2024 wie folgt:
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünscheformel.
Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin ein qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünscheformel, woraufhin der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärte und beantragte, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.
Dem widersprach die Schuldnerin und vertrat unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2017 9 AZB 49/16 und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.08.2022 5 Ta 91/22 die Ansicht, dass der Vergleich, da keine bestimmte Formulierung in den Vergleichstext aufgenommen wurde, mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Beendigung des Rechtsstreits war von Amts wegen nur noch über die Kosten zu entscheiden, §§ 308 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin hat das Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Erteilung des qualifizierten Zeugnisses seine Erledigung gefunden, denn das Zwangsvollstreckungsverfahren war ursprünglich zulässig und begründet.
Die getroffene Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 891 Satz 3, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem billigen Ermessen, da die Beklagte die Erteilung des streitgegenständlichen Zeugnisses erst nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erbracht haben. Sie hat Anlass zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegeben. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist der Titel bezogen auf die erstmalige Erteilung eines guten qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünscheformel hinreichend bestimmt.
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Schuldnerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Beschluss über einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich über die im Zwangsvollstreckungsverfahren vom Gläubiger begehrte Korrektur des von der Schuldnerin vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens freiwillig erteilten Zeugnisses zu entscheiden. Völlig zu Recht geht das Bundesarbeitsgericht insoweit von Nachfolgendem aus:
„In Anwendung dieser Grundsätze geht die herrschende Meinung sowohl in der Rechtsprechung als auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. HWK/Gäntgen, 7. Aufl., § 109 GewO Rn. 54; ErfK/MüllerGlöge, 17. Aufl., § 109 GewO Rn. 76a; s. ferner Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, 13. Aufl., S. 190; in diese Richtung auch Schaub/Linck, ArbRHdB, 16. Aufl., § 147 Rn. 34) zu Recht davon aus, dass ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10, BAGE 140, 15, Rn. 11). Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11, Rn. 15 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, 12 Ta 475/16), lässt die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Arbeitgeber einen derart weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs und Führungsbeurteilung, dass von einem konkreten Leistungsbefehl, der die Grundlage einer mit staatlichen Zwangsmitteln zu vollziehenden Vollstreckung bildet, nicht die Rede sein kann. Wollte man anders entscheiden, hätte es der Arbeitnehmer in der Hand, durch die ungenaue Formulierung seines Leistungsbegehrens den Streit in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, in dem sich der Arbeitgeber unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen seitens des Vollstreckungsgerichts unklaren Handlungspflichten ausgesetzt sähe.“
An keiner Stelle geht das Bundesarbeitsgericht hingegen davon aus, dass der Gläubiger eines solchen Zeugnisanspruchs im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht die erstmailge Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer Dankes-, Bedauerns- und gute Wünscheformel erfolgsversprechend verfolgen kann.
Dies, da derartiges keinen Sinn macht. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist nämlich davon auszugehen, dass für die Bestimmtheit des Titels ausreicht, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt beschrieben wird; es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt (vgl. insgesamt BAG 31.05.2012 3 AZB 29/12 RN 18 mwN; vgl. auch LAG Düsseldorf 22.01.2020 12 Sa 580/19 juris RN 128 mwN; für die entsprechende Fragestellung bei Unterlassungsansprüchen legt der BGH dies derart selbstverständlich zugrunde, dass er es nicht ausdrücklich erwähnt: BGH 13.12.2019 V ZR 152/18 ). Es ist daher für die Bestimmtheit des Titels irrelevant, dass dem Schuldner verschiedene Handlungsmöglichkeiten dem Schuldner zur Verfügung stehen, um die Erfüllung zu bewirken. Erforderlich ist lediglich, dass er eindeutig erkennen kann, welchen Erfolg er schuldet. Danach ist die Festlegung einer Notenstufe für Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einem Zeugnis hinreichend bestimmt. Der geschuldete Erfolg besteht in einer Zeugniserteilung, welche die festgelegte Notenstufe sowohl bei der Leistung als auch beim Verhalten erfüllt. Es kann durch jede sachkundige Person beurteilt werden, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen ist (Ahmad/Horcher NZA 2019, 1234, 1239). Der Arbeitgeber muss sich notfalls entsprechend kundigen Rat einholen. Dies muss er ohnehin tun, wenn er nicht in der Lage ist, seine Beurteilung in Worte zu fassen. Damit wird keineswegs der Streit über den genauen Zeugnisinhalt in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert. Es geht nicht um einzelne Formulierungen, sondern um die „Note“ für Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. In der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung auch ansonsten grundsätzlich zu prüfen (vgl. nur BGH 06.06.2013 I ZB 56/12 NJWRR 2013, 1336 RN 9), und zwar unabhängig davon, welchen Aufwand dies erfordert. Beispielsweise ist bei Weiterbeschäftigungstiteln ebenfalls oft streitig, ob die vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten eine nur rahmenmäßig (zB mit einer Berufsbezeichnung) vorgenommene Titulierung erfüllen. Von einer Überprüfbarkeit anhand der Notenskala geht letztlich auch das Bundesarbeitsgericht aus, wenn es meint, dem Arbeitnehmer stehe es frei, bei einem wie hier formulierten Vergleich seine Ansprüche in einem erneuten Erkenntnisverfahren durch die Gerichte für Arbeitssachen vollstreckungsfähig titulieren zu lassen (BAG 14.02.2017 aaO RN 12 a.E). Denn in diesem Rechtsstreit müsste ebenfalls geprüft werden, ob ein erteiltes Zeugnis den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses mit der titulierten Notenstufe schon erfüllt hat. Organ einer Vollstreckung nach § 888 ZPO ist das Vollstreckungsgericht. Man darf einem Arbeitsrichter zutrauen, dass er die nötige Sachkunde hat, um zu beurteilen, ob ein erteiltes Zeugnis bezogen auf die Leistung und das Verhalten jeweils der titulierten Notenstufe entspricht. Letztlich scheitert die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels auch nicht daran, dass das Zeugnis „die übliche Dankes, Wunsches und Bedauernsformel“ enthalten soll. Zwar sind auch hier verschiedene Formulierungen denkbar. Wie unter ausgeführt, ist aber nicht Voraussetzung für eine Bestimmtheit, dass die geforderte Handlung oder Erklärung eindeutig beschrieben wird. Ob aber der Handlungserfolg eingetreten ist, indem das Zeugnis eine Dankes, Wunsches und Bedauernsformel enthält, lässt sich leicht feststellen. Der Gläubiger hat mit der vereinbarten Verpflichtung lediglich keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung (vgl. insg. LAG Düsseldorf Beschl. v. 18.1.2021 – 13 Ta 364/20, BeckRS 2021, 5855 Rn. 1417, beckonline).
Nicht gegen die hinreichende Bestimmtheit spricht zudem, dass die Schuldnerin ein „wohlwollendes“ Zeugnis erteilen soll. Zwar ist die Wendung „wohlwollend“ unbestimmt und deshalb ein Vergleich insoweit nicht vollstreckbar; dies hindert jedoch nicht die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis an sich, da die Wendung nur deklaratorisch das wiedergibt, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist; sie ist deshalb vollstreckungsrechtlich ohne Bedeutung (vgl. mwN LAG Düsseldorf Beschl. v. 18.1.2021 – 13 Ta 364/20, BeckRS 2021, 5855 Rn. 9, beckonline).
Abschließend bleibt insoweit zu berücksichtigen, dass das Ergebnis widersinnig wäre, dass ein Gläubiger, in dessen Vergleich lediglich die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgenommen wurde, selbiges erfolgsversprechend im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte. Während derjenige, bei dem sich die Partei auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe und einer üblichen Bedankens, Bedauerns und Wunschformulierung verständigt haben, für die erstmailge Erteilung eines solchen Zeugnisses zunächst auf ein neues Klageverfahren verwiesen werden müsste. Bei der letzgenannten Vereinbarung handelt es sich immerhin um eine inhaltliche Regelung, die in der Regel zu einem bei den Anwälten gern gesehenen Mehrwert des Vergleichs in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt führt. Es würde für den Gläubiger aber letztlich die berüchtigten Steine statt Brot bedeuten, wenn er für den Abschluss einer solchen Regelung höhere Prozesskosten zu zahlen und zugleich nicht einmal die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung er erstmailigen Erteilung des vereinbarten Zeugnisses hätte.
Hieran ändern auch die in einem obiter dictum getroffenen Aussagen des Landesarbeitsgerichts Köln im Beschluss vom 24.08.2022 – 5 Ta 91/22 nichts.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt.