Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 26. Juli 2019 zum Aktenzeichen 1 L 2835/19.GI den Eilantrag einer Betroffenen abgelehnt, die sich gegen die Untersagung der Nutzung ihres Grundstücks mit einem bordellartigen Betrieb in einer Gemeinde im Landkreis Gießen gewandt hatte.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26.08.2019 ergibt sich:
Genehmigt worden war 1974 lediglich der Bau und die Nutzung eines Wohnhauses samt Schwimmhalle, genutzt wird der Komplex jedoch seit mehr als 30 Jahren von den jeweiligen Erbbauberechtigten als bordellartiger Betrieb. Nachforschungen der Bauaufsichtsbehörde ergaben, dass für diese Art der Nutzung des Grundstücks, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, eine Nutzungsgenehmigung nie erteilt worden war. Die Nutzung als bordellartiger Betrieb wurde daraufhin untersagt und die Vollziehung angedroht, falls der Betrieb nicht binnen sechs Monaten eingestellt wird.
Zu Recht, wie das Gericht in seinem Beschluss feststellte. Die erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus erfasse nicht die Nutzung als bordellartiger Betrieb und hätte einer ausdrücklichen Nutzungsgenehmigung bedurft. Dass eine solche vorliege, habe die Antragstellerin nicht nachweisen könne. Auch materiell sei die Nutzung baurechtswidrig, da sie bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe, so die Kammer, seien nach der Rechtsprechung bereits in einem Mischgebiet mit der Wohnnutzung unvereinbar und somit erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände könne nicht verwirkt werden. Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.