BUND im Eilverfahren gegen Genehmigung von 7 Probebohrungen zur Erkundung von Gipsvorkommen im Südharz teilweise erfolgreich

23. Januar 2025 -

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 zum Aktenzeichen 4 B 308/24 HAL einem Eilantrag des BUND gegen einem Unternehmen erteilten Bescheid des Landkreises Mansfeld Südharz teilweise entsprochen, mit dem 7 Explorationsbohrungen zur Erkundung von Gipsvorkommen im Südharz zugelassen worden sind.

Aus der Pressemitteilung des VG Halle Nr. 1/2025 vom 23.01.2025 ergibt sich:

Der BUND suchte mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht die Probebohrungen zu verhindern. Der Antrag hatte Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ wendete. Das Gericht hat insofern beanstandet, dass das Bohrvorhaben gegen verschiedene ausdrückliche Verbote der Schutzgebietsverordnung verstoße, von denen der Landkreis das Unternehmen nicht befreit habe. Daher sei die für die Genehmigungserteilung notwendige Feststellung, das Vorhaben beeinträchtige weder den Charakter des Landschaftsschutzgebiets noch dessen besonderen Schutzzweck, nicht möglich.

Dagegen hatte der Antrag keinen Erfolg, soweit sich der BUND gegen die Befreiung von verschiedenen Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Gipskarstlandschaft Questenberg“ richtete. Entgegen der Auffassung des Antragstellers befand das Gericht, dass der Antragsteller in hinreichendem Umfang an dem behördlichen Verfahren beteiligt worden ist und auch die Einschätzung des Landkreises, die Erkundungsbohrungen könnten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, rechtmäßig sei. Schließlich liege auch ein die Befreiung von der Verboten rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse an den Probebohrungen vor. Denn die Erkundung von Gipsvorkommen sei notwendig, um im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung aufgrund umfangreicher Informationen sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können. Nach dem Rohstoffsicherungskonzept für Bodenschätze Sachsen-Anhalt entstehe mit der Energiewende und dem geplanten Aus für die Braunkohlenverstromung ein deutliches Defizit von jährlich rund 5 Mio. t an Gipsrohstoffen, wobei die Versorgungslücke nach aktuellem Stand kurzfristig nur durch einen Gipsimport und mittelfristig durch eine massive Ausweitung der einheimischen Gipsgewinnung geschlossen werden könne.

Der Beschluss ist anfechtbar.