Zur Höhe des Mutterschutzlohns

24. Dezember 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.08.2024 zum Aktenzeichen 5 SLa 45/24 entschieden, dass für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 21 MuSchG) es auf die letzten abgerechneten Monate unmittelbar vor dem Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn) bzw. unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) ankommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Referenzzeitraum drei oder 12 Monate beträgt.

Der Wortlaut der Vorschriften (§ 18 Satz 2 MuSchG, § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser ist regelmäßig auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 28). Das Abstellen auf 12 Monate kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung ist eine „saisonal stark schwankende variable Vergütung“ (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 26 und 32).

Für Flugbegleiterinnen, die in den Sommermonaten ein relativ hohes und in den Wintermonaten ein relativ geringes variables Einkommen (Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision) erzielen, ist unabhängig von tatsächlichen Schwankungen ein dreimonatiger Referenzzeitraum zugrunde zu legen, wenn ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der das Ziel verfolgt, durch Pauschalzahlungen in den Wintermonaten eine möglichst durchgehende gleichmäßige variable Vergütung sicherzustellen.