Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 23.09.2024 zum Aktenzeichen 4 S 139/23 entschieden, dass ein 88-Jähriger, der von seiner Bank wegen seines Alters keine Kreditkarte erhielt, 3.000 € Entschädigung wegen einer Altersdiskriminierung erhält.
Eine norddeutsche Regionalbank verweigerte einem 88-jährigen ehemaligen Richter aufgrund seines Alters die Beantragung einer Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von 2.500 Euro über ihre Internetplattform. Obwohl der Ex-Richter eine Pension von über 6.400 Euro monatlich bezog, begründete die Bank ihre Ablehnung mit einer ungünstigen Rückzahlungsprognose aufgrund des höheren Risikos im höheren Alter, zu versterben und überschuldete Nachlässe zu hinterlassen.
Der pensionierte Richter sah darin eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und forderte eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro. Das Amtsgericht Kassel gab ihm Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung der Entschädigung. Die Bank habe gegen das Benachteiligungsverbot in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG verstoßen, da kein sachlicher Grund für die altersbedingte Ungleichbehandlung vorlag. Es sei nicht gerechtfertigt, jemanden allein aufgrund seines Alters von der Nutzung von Bankdienstleistungen auszuschließen.
Das Landgericht Kassel hat bestätigt, dass die Berufung der Bank zurückgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass die Vermeidung von Zahlungsausfällen zwar ein legitimes Ziel ist, aber dass es ausreichend gewesen wäre, die Bonität des Pensionärs zu prüfen, um dieses Ziel zu erreichen. Das Risiko von Zahlungsausfällen hängt nämlich von der Solvenz und nicht vom Lebensalter der Kunden ab. Dadurch können ungenügend solvente Kunden nicht allein aufgrund ihres Alters ausgeschlossen werden. Selbst wenn eine Bonitätsprüfung ein erhöhtes Ausfallrisiko ergibt, gibt es mildere Mittel als den Ausschluss von Menschen höheren Alters, z.B. durch Beschränkung des Verfügungsrahmens oder Anpassung der Tilgungskonditionen.
Das Gericht befand auch, dass es unangemessen war, den Pensionär von einer Kreditkarte auszuschließen. Die Verweigerung einer Kreditkarte stellt eine spürbare Einschränkung im Alltag dar, da Kreditkarten als gängiges Zahlungsmittel angesehen werden und in vielen Situationen erforderlich sind, z.B. bei Zahlungen im Ausland, Online-Einkäufen oder bei Hotel- und Reisebuchungen. Eine pauschale Verweigerung von Kreditkarten für ältere Menschen beeinträchtigt deren Lebensqualität erheblich und ist nicht zumutbar, besonders da Banken durch Bonitätsprüfungen ihr Risiko reduzieren können. Kunden mit ausreichender Bonität würden im Erbfall auch keine Probleme haben, da genügend finanzielle Mittel im Nachlass vorhanden wären. Erbschaftsausschlagungen wären in solchen Fällen ebenfalls unwahrscheinlich.