Das Amtsgericht Coburg hat mit Urteil vom 03.06.2019 zum Aktenzeichen 11 C 265/19 entschieden, dass eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Zwergseidenhenne erfolgreich ist, weil sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellte, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn war.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Coburg ergibt sich:
Die Beklagte hatte über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten, für 45,00 € das Stück. Der Kläger nahm daraufhin Kontakt zur Beklagten auf und erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäufern aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Weil eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, musste das Amtsgericht Coburg über die Angelegenheit entscheiden. Es gab dem Kläger Recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft und der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.