Es ist wichtig zu beachten, dass während Arbeitgeber gerne im Voraus planen, sie nicht verlangen dürfen, dass Arbeitnehmer den gesamten Jahresurlaub bereits zu Beginn des Jahres verplanst. Laut gesetzlichen Regelungen kannst du zwar dazu aufgefordert werden, deinen Urlaub frühzeitig zu planen, jedoch solltest du als Arbeitnehmer einen gewissen Teil deines Urlaubsanspruchs für unvorhergesehene Fälle zurückhalten.
Der Urlaub ist eine wichtige Erholungsphase für jeden Arbeitnehmer und es ist daher wichtig, dass du die Möglichkeit hast, Urlaubstage flexibel zu nehmen. Der Arbeitgeber trägt ebenfalls Verantwortung bei der Urlaubsplanung und seine betrieblichen Belange müssen berücksichtigt werden. Letztendlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, wann du Urlaub nehmen kannst, jedoch sollte dies in Absprache mit dir geschehen.
Es ist ratsam, bereits zu Beginn des Jahres grobe Urlaubsplanungen vorzunehmen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden. Dennoch sollte eine gewisse Flexibilität gewährleistet sein, um individuelle Bedürfnisse und unvorhergesehene Ereignisse berücksichtigen zu können. Letztendlich ist die Urlaubsplanung eine gemeinsame Entscheidung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der die Bedürfnisse beider Seiten berücksichtigt werden sollten.
Gemäß § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist es grundsätzlich die Aufgabe des Arbeitgebers, die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Dabei müssen die Arbeitnehmer ihre im Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Urlaubstage in der Regel auch innerhalb dieses Jahres nehmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem richtungsweisenden Urteil aus dem Jahr 1981 festgelegt, dass der Arbeitgeber nicht den gesamten Jahresurlaub durch Betriebsferien oder ähnliches verplanen darf. Es wurde jedoch keine feste Quote festgelegt, wie viele Urlaubstage den Arbeitnehmern für ihre individuelle Planung zur Verfügung stehen müssen.
In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass Arbeitnehmer in der Regel über mindestens zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs frei verfügen können. Der Arbeitgeber darf demnach höchstens 60 % des Jahresurlaubs vorgeben. Die verbleibenden 40 % können die Beschäftigten für ihre eigenen Planungen nutzen. Anhand eines Beispiels der Arbeitnehmerkammer Bremen lässt sich dies verdeutlichen: Bei einer Fünftagewoche und einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen stehen den Arbeitnehmern insgesamt 8 Tage für die freie Verfügung zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass viele Betriebe mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub vereinbaren können, sodass in der Realität oft mehr als 8 Tage für die individuelle Urlaubsplanung zur Verfügung stehen.
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Beschäftigten das Recht auf zwei Wochen am Stück Urlaub im Jahr. Dies entspricht zwölf Werktagen, wobei bei einer Sechstagewoche auch der Samstag mitzählt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, beispielsweise wenn in der zweiten Jahreshälfte ein erhöhtes Arbeitsaufkommen besteht. Der Urlaub muss wie üblich beantragt werden und kann unter bestimmten Umständen vom Arbeitgeber abgelehnt werden, trotz vorausgegangener Planung.
Ein häufiger Ablehnungsgrund für Urlaubswünsche ist die Priorität von Eltern mit schulpflichtigen Kindern, da sie ihren Urlaub meist in den Schulferien nehmen müssen. Das Bundesurlaubsgesetz gibt ihnen einen gewissen Vorrang, auch wenn dies nicht explizit festgelegt ist. Gemäß § 7 Absatz 1 BUrlG muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn, es stehen die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter im sozialen Kontext im Vordergrund. Ein weiterer Grund für die Ablehnung von Urlaub kann sein, wenn dringende betriebliche Belange gegen die Freizeittage sprechen.