Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 23.08.2019 zum Aktenzeichen 5 L 1783/18 entschieden, dass die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 07.11.2018, mit der dem Eigentümer des Grundstücks aufgegeben wurde, sämtliche bauliche Anlagen des Protestcamps (Wohnwagen, Lehmhütten, Küchen u.a.) zu entfernen und keine neuen Anlagen zu errichten, nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.08.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller, der seit 2012 Eigentümer des besagten Grundstücks im Hambacher Forst ist und es der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat, wehrt sich seit Jahren gegen die Räumung, die sich auf das gesetzlich verankerte Verbot von Bauten im Außenbereich stützen. Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom VG Aachen, dem OVG Münster und dem BVerwG für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Antragsteller vor das BVerfG gezogen. Das Grundstück ist zudem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens.
Das VG Aachen hat entschieden, dass die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 07.11.2018 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Antragsteller hinsichtlich der Räumungsverfügung vom 07.11.2018 nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berufen, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen. Denn geschützt sei nur die friedliche Versammlung ohne Waffen. Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes, wie im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW festgehalten, keine Rede sein. Die Polizei habe zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst; von Oktober 2018 bis Januar 2019 habe es 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst gegeben. Im August 2018 habe es laut einer Strafanzeige Angriffe mit Molotow-Cocktails auf Polizeibeamte gegeben, dazu sei „An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick“ gerufen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittle deswegen. Vor diesem Hintergrund sei der Dauerprotestveranstaltung der Waldbesetzer, zu denen auch die Bewohner des Wiesencamps auf dem besagten Grundstück gehörten, der friedliche Charakter abzusprechen.