Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2024 zum Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R entschieden, dass bei Gefangenen neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 36/2024 vom 17.12.2024 ergibt sich:
Während der Inhaftierung können Gefangene eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Haftentlassung erwerben. Sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig nicht nur an den einzelnen Tagen, für die sie Entgelt erhalten oder an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen. An diesen Tagen gilt die Versicherungspflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits als fortbestehend. Vielmehr können auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen ist von einem zusammenhängenden Arbeitsabschnitt solange auszugehen, wie dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, endet auch der zusammenhängende Arbeitsabschnitt.