Der schrittweise Ausstieg aus dem Berufsleben durch die Altersteilzeit ist eine attraktive Option für ältere Beschäftigte, die sich allmählich in den Ruhestand begeben möchten. Dabei gibt es verschiedene Modelle, die es ermöglichen, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig finanziell abgesichert zu sein.
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit in der Regel um die Hälfte reduziert, was je nach Modell auf verschiedene Weisen umgesetzt werden kann. Eine Möglichkeit ist das Gleichverteilungsmodell, bei dem beispielsweise an halben Tagen oder an zwei bis drei Tagen in der Woche gearbeitet wird. Eine andere Variante ist das Blockmodell, bei dem Beschäftigte zunächst drei Jahre voll arbeiten und dabei nur die Hälfte des Gehalts erhalten, während die andere Hälfte als Wertguthaben angespart wird. In den darauffolgenden drei Jahren in der Freistellungsphase wird dann das angesparte Wertguthaben ausgezahlt, während die Beschäftigten nicht mehr arbeiten.
Es ist wichtig, bei der Planung des Ausstiegs aus dem Beruf auf verschiedene Faktoren zu achten. Dazu gehören unter anderem die Auswirkungen auf das Gehalt, die Rentenansprüche und andere Bezüge. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten gemeinsam überlegen, welches Modell am besten zu den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Zielen passt.
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Diese Ansprüche können in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegt sein. Fehlen solche Regelungen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit und es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben zustimmt.
Ab einem Alter von 50 Jahren ist es ratsam, sich mit dem Thema Altersteilzeit auseinanderzusetzen, vor allem wenn der aktuelle Job als belastend empfunden wird oder die Arbeit routinemäßig erscheint. Besonders für Berufsgruppen mit körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten wie Handwerkern kann die Altersteilzeit eine sinnvolle Option sein.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit sind, dass die Beschäftigten mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Am Ende der Altersteilzeit erfolgt der Eintritt in den Rentenbezug.
Bei der Entscheidung für Altersteilzeit sollten Arbeitnehmer die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Durch die Reduzierung der Arbeitszeit vor Renteneintritt haben sie mehr Freizeit, müssen jedoch auch mit einem entsprechenden Gehaltsverlust rechnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Teilzeitgehalt um mindestens 20 Prozent aufzustocken, um finanzielle Einbußen abzufedern.
Die Aufstockungsbeträge sind für Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Zudem müssen Arbeitgeber die Rentenbeiträge für die Beschäftigten aufstocken, wodurch Renteneinbußen durch die Altersteilzeit verringert werden. Dennoch sind deutliche Gehaltseinbußen durch die Teilzeitbeschäftigung zu erwarten, ebenso wie eine Reduzierung der Rentenansprüche und anderer Lohnersatzleistungen wie Krankengeld.
In der Regel ist es nicht vorgesehen, dass Beschäftigte die Altersteilzeit einfach abbrechen oder rückgängig machen können. Eine Beendigung oder Rücknahme der Vereinbarung kann allenfalls einvernehmlich zwischen den Beschäftigten und der Arbeitgeberseite erfolgen.
Es ist möglich, dass Beschäftigte in Altersteilzeit gekündigt werden können, wie es auch bei anderen Beschäftigten der Fall ist. Eine Kündigung kann beispielsweise aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Im Blockmodell ist es dem Arbeitgeber in der Regel nur während der Arbeitsphase möglich, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, nicht jedoch während der Freistellungsphase. Das bereits angesparte Wertguthaben verfällt nicht, und Beschäftigte haben möglicherweise die Möglichkeit, es sich auszahlen zu lassen, wie es ein Fachanwalt empfehlen kann.
Bei der Altersteilzeit sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber leistet, ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt und wird bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einnahmen berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass durch den steuerfreien Aufstockungsbetrag höhere Steuern auf die restlichen Einnahmen anfallen.