Keine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung für den Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.12.2024 zum Aktenzeichen 12 A 286/23 entschieden, dass ein Teilnehmer, der die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt hat und sodann die Fortbildung vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers beendet, der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen muss, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.12.2024 ergibt sich:

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.