Mit dem Sinken der Temperaturen kann auch das Frieren am Arbeitsplatz wieder zum Problem werden. Selbst mit dicken Socken und einem warmen Pulli kann es vorkommen, dass man den ganzen Tag im Büro fröstelt. Dies ist keine ungewöhnliche Situation für viele Arbeitnehmer im Winter. Allerdings müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass bestimmte Mindesttemperaturen eingehalten werden, da Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf einen angemessenen Gesundheitsschutz haben, einschließlich des Schutzes vor Kälte.
Die Anforderungen bezüglich der Mindesttemperaturen für Arbeitsräume sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt. Hier wird gefordert, dass die Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Temperaturen aufweisen. Was genau als „zuträglich“ angesehen wird, hängt von der Schwere der Tätigkeit ab. Die körperliche Belastung wird in drei Stufen unterteilt, für die entsprechende Mindesttemperaturen gelten:
Leichte körperliche Belastung:
- Überwiegend sitzende Tätigkeit (z. B. Bürotätigkeit): 20 Grad Celsius
- Überwiegend im Stehen oder Gehen (z. B. im Einzelhandel): 19 Grad Celsius
Mittlere körperliche Belastung:
- Überwiegend sitzen (z. B. bei handwerklichen Tätigkeiten): 19 Grad Celsius
- Überwiegend im Stehen oder Gehen (z. B. bei handwerklichen Tätigkeiten): 17 Grad Celsius
Schwere körperliche Belastung:
- Stehen oder Gehen (dauerhafte körperliche Arbeit, Tragen und Heben schwerer Lasten): 12 Grad Celsius
Es ist daher wichtig, dass Arbeitgeber sicherstellen, dass die Temperaturen am Arbeitsplatz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Bei einer klassischen Bürotätigkeit, bei der die Beschäftigten überwiegend sitzen, ist eine Mindesttemperatur von 20 Grad vorgeschrieben. Während der Pausen dürfen die Mitarbeiter sogar eine höhere Temperatur von einem Grad mehr genießen: In Pausen- oder Sanitärräumen muss die Lufttemperatur immer bei mindestens 21 Grad liegen.
Falls die vorgeschriebenen Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört zum Beispiel das Erhöhen der Raumtemperatur, das Aufstellen von zusätzlichen Heizkörpern und gegebenenfalls das Bereitstellen von passender Schutzkleidung.
Wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis über die zu niedrige Temperatur nichts unternimmt, sollten die Beschäftigten den Betriebsrat informieren. Erst wenn auch hier keine Lösung gefunden wird, dürfen die Mitarbeiter ihre Arbeit niederlegen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Unterschreitung der Mindesttemperatur ein Gesundheitsrisiko darstellt.
Es ist wichtig zu beachten, dass nur in Ausnahmefällen die Arbeit niedergelegt werden darf. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Kältefrei, da es sich lediglich um ein Regelwerk handelt. Die Entscheidung, die Arbeit zu verweigern, sollte also nur getroffen werden, wenn die niedrige Temperatur tatsächlich ein Gesundheitsrisiko darstellt.
Es macht einen Unterschied, ob die Bürotemperatur für drei Stunden unter 20 Grad fällt oder ob dies bereits seit einer Woche der Fall ist. Lang anhaltende niedrige Temperaturen können natürlich gesundheitsschädlich sein. Daher sollte das Niederlegen der Arbeit nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.