Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2024 zum Aktenzeichen 20 A 4411/18 entschieden, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dortmund zu Unrecht verpflichtet hat, die ehemalige Abfallentsorgungsanlage des früheren Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmens Envio zu geschätzten Kosten von 7,9 Mio. Euro zu sanieren.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 04.12.2024 ergibt sich:
Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betrieb seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren, sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert waren, und sich bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern eine erhöhte PCB-Belastung zeigte, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 stillgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2014 verpflichtete die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dortmund aufgrund ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin zur Sanierung der Abfallentsorgungsanlage, wobei sie die Kosten der erforderlichen Maßnahmen auf voraussichtlich 7,9 Mio. Euro bezifferte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen gerichteten Klage der Stadt Dortmund statt und hob die Ordnungsverfügung auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Bezirksregierung hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung darauf verwiesen, dass sie neben der Stadt Dortmund auch verschiedene private Dritte zur Sanierung heranzieht, die sie auf Kostenebene für vorrangig verpflichtet hält. Die Bezirksregierung hat aber nicht erkannt, dass nicht sie, sondern die Stadt Dortmund für den Erlass entsprechender Sanierungsanordnungen zuständig war und sie die Stadt Dortmund mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum Erlass entsprechender Verfügungen hätte anhalten können. Die Bezirksregierung hat die an die privaten Dritten gerichteten Sanierungsanordnungen zwischenzeitlich aufgehoben, aber sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Dortmund auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Es lässt sich entgegen dem Einwand des beklagten Landes insbesondere weder feststellen, dass die Gefahrenbeseitigung durch eine frühzeitige aufsichtsrechtliche Weisung wesentlich verzögert worden wäre noch finden sich in der an die Stadt Dortmund gerichteten Ordnungsverfügung diesbezügliche Tatsachenfeststellungen oder Ermessenserwägungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.