Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 02.08.2019 zum Aktenzeichen 6 O 337/19 entschieden, dass nicht der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg gelegen hat, für Schäden an umliegenden Gebäuden haftet.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück Nr. 47/2019 vom 20.08.2019 ergibt sich:
Häufig können Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg, die in vielen deutschen Städten noch in großer Zahl im Boden liegen, erfolgreich entschärft werden. Doch in manchen Fällen bleibt nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden, stellt sich die Frage, wer dafür haftet.
Geklagt hatte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers aus dem Stadtteil Atter. Dessen Wohnhaus, so behauptete die Versicherung, sei am 19.02.2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt wurde. Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als 5.000 Euro netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben. Die Stadtwerketochter, die als Entwicklungsgesellschaft das ehemalige Kasernengrundstück zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Weder habe sie zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampmittelräumdienstes hinzunehmen.
Das LG Osnabrück gab nun der beklagten Entwicklungsgesellschaft recht.
Nach Auffassung des Landgerichts setzt ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Beides sei hier nicht der Fall. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Auch hätte die Entwicklungsgesellschaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die klagende Versicherung hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des LG Osnabrück Berufung zum OLG Oldenburg einzulegen.