Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.10.2024 zum Aktenzeichen V ZR 22/24 entschieden, dass eine Wohnungseigentümerin es hinnehmen muss, wenn auf den bebauten Grundstück einer WEG in einem Ziergarten ein Gedenkstein aufgestellt wird.
Eine Wohnungseigentümerin fand, dass der geplante Gedenkstein in dem Ziergarten ihrer Wohnanlage in Verbindung mit der im Hintergrund stehenden Kirche eher den Eindruck eines Friedhofs vermittelt. Sie klagte daher gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, die den Gedenkstein aufstellen wollte. Die Frau argumentierte, dass der Garten gemäß der Gemeinschaftsordnung dazu dienen solle, die Schönheit des Grundstücks zu unterstreichen und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe zu dienen. Ein Gedenkstein passte ihrer Meinung nach nicht in diese Idee.
Trotzdem entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Laut dem Urteil muss die einzelne Wohnungseigentümerin akzeptieren, dass der Gedenkstein aufgestellt wird, auch wenn er wie ein Grabstein aussieht. Die Eigentümerversammlung hatte beschlossen, den Stein im hinteren Teil des Gartens zu platzieren, um an einen verstorbenen ehemaligen Bewohner der Anlage, der gleichzeitig Oberbürgermeister der Stadt war, zu erinnern.
Die klagende Frau war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hatte zunächst vor dem Amtsgericht Leipzig Erfolg. In der zweiten Instanz vor dem Landgericht Dresden wurde jedoch zugunsten der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Die Frau zog daraufhin vor den Bundesgerichtshof, wo sie letztendlich keine Zustimmung erhielt. Trotz ihrer Bedenken muss sie nun akzeptieren, dass der Gedenkstein im Ziergarten aufgestellt wird.
Im vorliegenden Fall entscheidet der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Frage, ob in einem Ziergarten ein Gedenkstein aufgestellt werden darf, ohne dass dies als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt. Der Senat stellt fest, dass zwar grundsätzlich eine bauliche Veränderung vorliegt, die einen Beschluss der Gemeinschaft erfordert, jedoch keine umfassende Umgestaltung des Wohnkomplexes erreicht wird.
Die Kirche, die sich hinter dem Garten befindet, wird hierbei nicht in die Bewertung einbezogen, da sie unabhhängig vom Gedenkstein existiert. Somit bleibt nur der Stein als Veränderung im Garten übrig, der jedoch den Richtlinien für einen Ziergarten entspricht. Der Senat stützt seine Entscheidung darauf, dass Skulpturen grundsätzlich in einem Ziergarten stehen dürfen, wenn sie der Verschönerung dienen. Da der Gedenkstein nur ein kleiner Bestandteil des Gartens ist und nicht den Charakter des Gartens verändert, wird er als akzeptabel angesehen.
Die Klägerin argumentiert, dass der Gedenkstein aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation, dem Verlust ihres Ehemannes, einen bedrückenden Eindruck in ihrem Ziergarten hinterlässt. Der BGH entscheidet jedoch, dass subjektive Gründe keine Grundlage für ein Vetorecht darstellen. Somit wird festgestellt, dass kein unbilliger Nachteil für die Klägerin besteht und der Gedenkstein im Garten verbleiben kann.