Der plötzliche Tod des Chefs stellt nicht nur einen großen Schock dar, sondern wirft auch existenzielle Fragen für die Mitarbeiter auf. Besonders in kleinen und mittelständischen Betrieben, die nur einen Geschäftsführer haben, kann der Tod des Chefs zu Unsicherheit führen. Die Mitarbeiter fragen sich, was mit ihrem Arbeitsplatz und ihrem Einkommen passiert.
Das Arbeitsverhältnis endet in einem solchen Fall nicht automatisch, sondern geht zunächst auf mögliche Erben über. Falls keine Erben bekannt sind, wird das zuständige Nachlassgericht eingeschaltet, um die Erben zu ermitteln. Die Erben haben dann die Entscheidungsgewalt darüber, ob der Betrieb fortgeführt wird oder nicht.
Sollte der Betrieb nicht fortgeführt werden, bedeutet das nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies kann nur durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erfolgen. In jedem Fall ist die Zukunft der Mitarbeiter nach dem plötzlichen Tod des Chefs von Unsicherheit geprägt und es müssen Lösungen gefunden werden, um die Arbeitsplätze zu sichern.
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht weiterhin, solange der Betrieb fortgeführt wird, auch wenn der Inhaber verstorben ist. In diesem Fall geben die Erben des Betriebs die Anweisungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sollte eine Weiterbeschäftigung aufgrund der neuen Situation nicht möglich sein, ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen. Die Arbeitskammer empfiehlt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in jedem Fall, ihre Arbeitskraft den verantwortlichen Personen gegenüber in nachweisbarer Form anzubieten.
Wenn kein Lohn mehr gezahlt wird aufgrund des Todesfalls, sollten die Arbeitnehmer die Erben kontaktieren, sofern sie bekannt sind, um den ausstehenden Lohn einzufordern. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, um die weiteren Schritte zu koordinieren.
Wenn der Betrieb zahlungsunfähig wird aufgrund der neuen Situation, könnten die Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Insolvenzgeld haben für bis zu drei Monate vor Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens.