Das Arbeitsgericht Solingen hat inzwischen auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: „BHC 06“ genannt) in vollem Umfang stattgegeben.
Am 01.10.2024 hatte das Arbeitsgericht Solingen bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden.
Die Parteien stritten auch im Verfahren des Assistenztrainers unter anderem über die Frage, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen Ligaklausel endete.
Das Arbeitsgericht Solingen hat auch im Fall des Assistenztrainers zu dessen Gunsten entschieden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Klausel bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (ebenso bereits Arbeitsgericht Solingen vom 01.10.2024 – 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sogenannten Heinz-Müller-Entscheidung (BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Solingen Nr. 17/2024 vom 20.11.2024