Fragerecht von Abgeordneten zur Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 20.11.2024 zum Aktenzeichen 21/23 im Organstreitverfahren entschieden, dass die Landesregierung das parlamentarische Fragerecht der AfD-Landtagsabgeordneten Braga und Mühlmann teilweise verletzt hat.

Aus der Pressemitteilung des Thür.VerfGH vom 20.11.2024 ergibt sich:

Die beiden Landtagsabgeordneten hatten im Jahr 2022 von der Landesregierung Auskünfte zur Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken erfragt, insbesondere, ob und in welchen Netzwerken und (Chat-)Gruppen der Verfassungsschutz eigene Accounts und (Chat-) Gruppen betreibt. Die Landesregierung hat die Beantwortung unter Verweis auf den Geheimschutz größtenteils verweigert (Landtag-Drucksache 7/7025 [einzelne Fragen und Antworten dort abgedruckt]).

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Verweigerung der weitergehenden Beantwortung der gestellten Fragen nur teilweise gerechtfertigt ist. Nicht alle erfragten Informationen zur Tätigkeit des Verfassungsschutzes in sozialen Netzwerken sind geheimhaltungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere Angaben zur (Gesamt-)Anzahl der vom Verfassungsschutz betriebenen Accounts und selbst erstellten (Chat-)Gruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen (z. B. Linksextremismus, Rechtsextremismus usw.).

In Bezug auf einzelne soziale Netzwerke hat die Landesregierung die Verweigerung der Beantwortung nicht hinreichend begründet.

Hingegen durfte die Landesregierung detailliertere Angaben zu einzelnen Accounts und (Chat-)Gruppen verweigern (z. B. Nennung des Namens einzelner Gruppen). Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig.