Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurück ins Büro fordern?

17. November 2024 -

Wenn ein Arbeitgeber während eines Besuchs im Homeoffice feststellt, dass der Arbeitnehmer private Arbeiten erledigt, kann dies zu verschiedenen Konsequenzen führen, die von den Unternehmensrichtlinien, dem Arbeitsvertrag und den individuellen Umständen abhängen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regeln und Vorschriften für das Arbeiten im Homeoffice je nach Unternehmen unterschiedlich sein können. Während einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr Flexibilität bei der Arbeitszeiteinteilung gewähren und ihnen ermöglichen, gelegentlich private Angelegenheiten während der Arbeitszeit zu erledigen, sofern die Arbeitsziele erreicht werden, legen andere Unternehmen großen Wert auf eine klare Trennung von Arbeits- und Privatleben. In solchen Fällen wird jegliche private Nutzung der Arbeitszeit als Verstoß gegen die Unternehmensrichtlinien angesehen.

Wenn ein Arbeitgeber also feststellt, dass ein Arbeitnehmer private Arbeiten erledigt, wird er wahrscheinlich zunächst das Gespräch suchen. In einem informellen Gespräch kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter erklären, dass erwartet wird, dass die Arbeitszeit ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird und private Angelegenheiten außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die private Nutzung von Arbeitszeit den Arbeitsfluss stören und die Produktivität beeinträchtigen kann, was letztlich Konsequenzen für den Mitarbeiter und das Unternehmen haben könnte.

Sollte das Problem trotz des bereits geführten Gesprächs weiterhin bestehen oder der Arbeitnehmer nicht einsichtig sein, sind Arbeitgeber dazu berechtigt, schärfere Maßnahmen zu ergreifen. Von einer schriftlichen Verwarnung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung kann die Palette an Konsequenzen reichen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Unternehmensrichtlinien.

Eine schriftliche Verwarnung dient in erster Linie als Warnung für den Mitarbeiter und zeigt ihm auf, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist und Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn es nicht geändert wird. Eine Abmahnung stellt eine noch ernstere Form der Verwarnung dar und wird normalerweise bei wiederholten Verstößen oder besonders gravierenden Fällen ausgesprochen.

In extremen Situationen, in denen der Mitarbeiter trotz wiederholter Warnungen und Abmahnungen weiterhin private Arbeiten während der Arbeitszeit erledigt, kann der Arbeitgeber schlussendlich die Entscheidung treffen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Kündigung bleibt jedoch normalerweise die letzte Option und wird erst in Betracht gezogen, wenn alle anderen Maßnahmen nicht erfolgreich waren und das Verhalten des Mitarbeiters den Betriebsablauf ernsthaft beeinträchtigt.

Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stören und langfristige Auswirkungen auf die Karriere des Mitarbeiters haben. Ein schlechter Ruf kann sich negativ auf zukünftige Beförderungschancen und Referenzschreiben auswirken und das Arbeitsklima im Unternehmen belasten.

Um Probleme im Umgang mit der Arbeitszeit im Homeoffice zu vermeiden, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, klare Richtlinien festzulegen und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter darüber informiert sind. Zudem ist es wichtig, dass die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern offen bleibt, damit eventuelle Schwierigkeiten frühzeitig angesprochen und gelöst werden können.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, das Homeoffice einseitig zu widerrufen und zu verlangen, dass der Arbeitnehmer wieder im Büro arbeitet. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn sich die Arbeitsbedingungen geändert haben, die Präsenz im Büro notwendig ist oder aus anderen betrieblichen Gründen das Arbeiten vor Ort erforderlich ist. Bei einem solchen Widerruf müssen jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben beachtet werden, um die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.

Es ist wichtig zu überprüfen, ob im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Homeoffice enthalten sind. Diese müssen eingehalten werden. Falls keine Regelungen dazu vorhanden sind, kann der Arbeitgeber grundsätzlich das Homeoffice einseitig widerrufen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht ohne entsprechende Gründe oder Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers geschehen sollte.

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) besitzt der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht, das ihm das Recht gibt, über Ort, Zeit und Art der Arbeitsausführung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch entscheiden kann, ob ein Arbeitnehmer wieder im Büro arbeiten soll. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch das Weisungsrecht angemessen ausüben und das Interesse des Arbeitnehmers berücksichtigen, indem er diesen rechtzeitig über Änderungen informiert.

Falls das Arbeiten im Homeoffice im Arbeitsvertrag festgehalten ist, muss der Arbeitgeber bei einer einseitigen Änderung des Arbeitsortes eine Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung beinhaltet die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags unter geänderten Bedingungen, beispielsweise der Verpflichtung zur Arbeit im Büro. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall das Recht, die Änderungskündigung unter bestimmten Umständen abzulehnen und im Zweifelsfall eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Ein Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig ändern. Die Änderung muss sachlich begründet sein und im Interesse des Betriebs liegen. Zudem müssen die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Einseitige Änderungen des Arbeitsvertrags ohne sachliche Begründung oder ohne Beachtung der Interessen des Arbeitnehmers können unwirksam sein. Daher ist es wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorgaben zum Direktions- und Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis kennen und respektieren.

Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten, insbesondere wenn es um die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, wie etwa dem Homeoffice, geht. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in diesem Bereich.

Es empfiehlt sich daher, dass der Arbeitgeber im Voraus das Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer sucht und seine Gründe für den Widerruf des Homeoffice darlegt. Gemeinsam können dann Lösungen gefunden werden, die die betrieblichen sowie die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eventuelle Alternativen könnten beispielsweise flexible Arbeitszeiten, eine teilweise Präsenz im Büro oder die Nutzung von anderen Arbeitsorten sein. Es ist also wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander kommunizieren und gemeinsam nach passenden Lösungen suchen, um Konflikte zu vermeiden und ein angenehmes Arbeitsumfeld für alle Beteiligten zu schaffen.