Wenn man sich als Arbeitnehmer auf einen Arbeitsvertrag einlässt, ist es wichtig, die verschiedenen Punkte zu verhandeln und sorgfältig abzuwägen, ob man sich wirklich an diesen binden möchte. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass nicht nur der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an den Vertrag zu halten, sondern auch der Arbeitgeber bestimmte Pflichten hat, die er erfüllen muss. Einer dieser Pflichten beinhaltet die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitgeber einen leistungswilligen und leistungsfähigen Arbeitnehmer ohne triftigen Grund nicht arbeiten lässt. Trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers behält der Arbeitnehmer in dieser Situation seinen Lohnanspruch. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Annahmeverzug des Arbeitgebers besteht.
Zunächst einmal muss das Arbeitsverhältnis fortbestehen. Dies kann beispielsweise in Fällen einer arbeitgeberseitigen Kündigung streitig sein, insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Kündigung nicht rechtswirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort.
Des Weiteren muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unterblieben sein. Der Arbeitnehmer hätte gemäß Vertrag die Leistung erbringen müssen, hat jedoch aus irgendeinem Grund nicht gearbeitet. Zudem muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten haben, sei es durch das eigentliche Erscheinen am Arbeitsplatz oder durch eine telefonische Leistungsbereitschaft. Es wird keine Nachweisführung eines Angebots benötigt, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Außerdem muss der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit sein, während der Arbeitgeber zu Unrecht die Annahme der Arbeitsleistung verweigert hat. Wenn der Arbeitgeber eine Mitwirkungshandlung vornehmen muss, um die Arbeitsleistung entgegenzunehmen, muss der Arbeitnehmer nichts unternehmen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer täglich einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, was bei einer Kündigung nicht der Fall ist.
Wenn ein Arbeitnehmer unsicher ist, wie er die Arbeitsleistung anbieten muss, ist es ratsam rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen, um eine individuelle Beratung zu erhalten. Unter bestimmten Umständen kann es auch möglich sein, die Arbeit zu verweigern, allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Um sich vor dem Risiko eines Annahmeverzugs zu schützen, können Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen. Falls der Arbeitnehmer dies nicht akzeptiert, könnte ihm ein böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes vorgeworfen werden, was den Entgeldanspruch entfallen ließe. Es sollte jedoch gut überlegt werden, ob ein solches befristetes Arbeitsverhältnis während des Prozesses sinnvoll ist, da es unter Umständen den Kündigungsgrund beeinträchtigen könnte.