Arztbesuche während der Arbeitszeit sind ein Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber regelmäßig beschäftigt. Im deutschen Arbeitsrecht gelten sie grundsätzlich als Privatangelegenheit und Arbeitnehmer sind verpflichtet, Termine so zu legen, dass sie nicht mit ihrer Arbeitszeit kollidieren. Das bedeutet, dass sie Routineuntersuchungen und planbare Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen sollten.
Unter bestimmten Umständen besteht jedoch Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und § 616 BGB. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines unerwarteten medizinischen Notfalls oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen muss. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen, da die Abwesenheit des Arbeitnehmers auf einen in seiner Person liegenden Grund zurückzuführen ist.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit erkrankt und einen Arzt aufsuchen muss, um behandelt zu werden. Ebenso können Termine bei Spezialisten, die ausschließlich während der regulären Arbeitszeit stattfinden, unter diese Regelung fallen. Auch die Betreuung eines erkrankten Kindes kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, sofern der Arztbesuch nicht aufgeschoben werden kann und keine Möglichkeit besteht, den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Um Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die Dringlichkeit des Arztbesuchs bestätigt. Arbeitgeber haben in bestimmten Fällen das Recht, diesen Nachweis zu verlangen, um sicherzustellen, dass der Arztbesuch tatsächlich unaufschiebbar war.
Teilzeit– und Gleitzeitbeschäftigte haben es in dieser Hinsicht möglicherweise schwerer, da sie flexiblere Arbeitszeiten haben und ihre Arztbesuche tendenziell außerhalb der regulären Arbeitszeit legen können. In der Regel haben sie daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für Arztbesuche während der Arbeitszeit, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder eine Situation, die keine Verschiebung des Termins zulässt.