Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25.7.2024 zum Aktenzeichen 7 Ws 253/23 entscheiden, dass auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 53/2024 vom 24.09.2024 ergibt sich:
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, insgesamt 154 Insidergeschäfte getätigt zu haben. Der Angeklagte soll als Mitarbeiter der Deutsche Börse AG kurz vor deren Veröffentlichung Kenntnis von 154 Ad-hoc-Mitteilungen erhalten haben. Noch bevor diese bekannt gegeben wurden, soll er über das in seiner Verfügungsgewalt stehende Depot seiner Ehefrau Aktien und/oder Derivate gekauft und nach Veröffentlichung verkauft haben. Die den Käufen zugrundeliegenden Ad-hoc Mitteilungen hätten bei rund 1/3 der Fälle tatsächlich Insiderinformationen beinhaltet. Der Angeklagte soll die Käufe aufgrund der – teilweise irrigen – Annahme getätigt haben, über Insiderinformationen zu verfügen.
Zur Sicherung der Einziehung des aus der Tat Erlangten ist durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Mio. € durch Arrest vorläufig gesichert worden. Dies entspricht dem Wert der vom Angeklagten weiterveräußerten Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegen den Arrest richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes lägen vor, bestätigte der zuständige 7. Strafsenat die angefochtene Entscheidung.
Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt habe. Dies folge unter anderem aus seinen geständigen Angaben. Eine Schnellprüfung der BaFin durch Vergleich der Standardabweichung der logarithmierten Renditen bestätige dies.
Es sei auch die Annahme begründet, dass der Angeklagte durch die Taten etwas der Einziehung Unterliegendes erlangt habe – hier die erworbenen Finanzinstrumente. Erfasst würden sowohl die Fälle, in denen tatsächlich Insiderinformationen dem Erwerb zugrunde gelegen hätten, als auch die Fälle, in denen der Angeklagte dies nur irrig angenommen habe. Auch der – hier untaugliche – Versuch des Insiderhandels stelle eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar. Grundsätzlich genüge für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung. Die Taten seien hier – gleich ob versucht oder vollendet – ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen. Damit beruhe der Vermögensvorteil auf der strafbewehrten Handlung dem – teilweise nur versuchten – Insiderhandel. Da die Wertpapiere wegen des Weiterverkaufs nicht mehr eingezogen werden könnten, unterliege der durch den Verkauf erzielte Erlös der Einziehung. Hiervon seien keine Abzüge vorzunehmen. Das Gesetz sehe für alle „bewusst und willentlich“ für die Tat getätigten Aufwendungen ein Abzugsverbot vor. Etwaige unbillige Härten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren außer Betracht bleiben und in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, begründet das OLG seine Entscheidung.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.