Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht und kann in verschiedenen Situationen relevant sein. Wenn ein Arbeitnehmer den aktuellen Job nicht mehr ausführen kann oder will, ist die Kündigung oft die einzige Lösung. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Kündigungsfristen im Blick zu behalten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann von den Angaben im Arbeitsvertrag abweichen, daher ist es wichtig, die eigenen Unterlagen genau zu prüfen. In vielen Fällen gibt es spezifische Regelungen für den Kündigungsfall im Arbeitsvertrag, die beachtet werden müssen. Wenn ein Tarifvertrag existiert, gelten die dort festgelegten Fristen – sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ansonsten sind die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich.
Nach § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann die Frist auch nur zwei Wochen betragen. Für Arbeitsverhältnisse, die länger als zwei Jahre bestehen, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ebenfalls einen Monat. Diese Frist verlängert sich je nach Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer haben jedoch immer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Im Arbeitsvertrag können jedoch abweichend längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht mit einer längeren Frist versehen werden darf als die Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag können zwar längere Kündigungsfristen festgelegt werden, diese sind jedoch nur wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer keine Nachteile mit sich bringen. Dies wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist hat, als der Arbeitgeber.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine maximale Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vorschreibt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Oktober 2017 eine Kündigungsfrist von drei Jahren für einen Arbeitnehmer als „zu lang und daher unzumutbar“ abgewiesen. Dies zeigt, dass es gewisse Grenzen gibt, was die Länge der Kündigungsfrist betrifft.