Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.07.2019 zum Aktenzeichen 21 K 12337/16 entschieden, dass ein klagender Tierschutzverein keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde hat, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.07.2019 ergibt sich:
Der Kläger, ein Tierschutzverein, hatte einen auf einem Parkplatz im Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen und die Kosten gegenüber dem für Tierschutz zuständigen Kreis geltend gemacht. Der Kreis verwies den Tierschutzverein an seine für Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde. Denn der Tierschutzverein hatte mit der zuständigen Gemeinde einen Vertrag geschlossen, wonach er u.a. verpflichtet ist, für die Gemeinde Fundtiere zu verwahren und zu versorgen. Dieser Vertrag regelt auch, dass der Kläger für die Unterbringung aller im Gemeindegebiet entdeckten Fundtiere einen Pauschalbetrag erhält.
Der Kläger verfolgte mit seiner Klage den Ersatz seiner Kosten gegen den Rhein-Sieg-Kreis weiter, da der Hund dem Fundrecht nicht unterfalle. Der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag greife daher nicht. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei Aufgabe des Kreises als Tierschutzbehörde. Da der Tierschutzverein mit der Versorgung des Tieres die Aufgabe des Kreises wahrgenommen habe, müsse der Kreis ihm die Kosten hierfür ersetzen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es insbesondere ausgeführt, es bestünden parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutzbehörde und der Gemeinde als Fundbehörde. Denn bei dem ausgesetzten Hund handele es sich um ein Fundtier. Auch wenn der Kläger durch die Unterbringung des Hundes tatsächlich Aufgaben des Kreises erfüllt habe, sei der der Rückgriff auf den geltend gemachten Anspruch gesperrt. Denn die Aufgabenwahrnehmung beruhe vorrangig auf der Verpflichtung des Klägers aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag, der die Unterbringungspflicht des Klägers anordne und die Entgeltfrage umfassend regle.