Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 25.07.2019 zum Aktenzeichen 9 Ta 101/19 entschieden, dass wenn eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ausschließt, der Rechtsanwalt der Partei grundsätzlich nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden kann.
Der Versuch vieler Rechtsanwälte, die aus Anwaltssicht nervigen PKH-Überprüfungsverfahren auszuschließen, hat das LAG Köln damit einen Korb erteilt.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann das Gericht Jahre nach dem eigentlichen Rechtsstreit die Voraussetzungen der Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, überprüfen. Das funktioniert in der Praxis so, dass dem Rechtsanwalt eine Verfügung zugestellt wird, nach der dem ehemaligen Mandaten aufgegeben wird eine aktuelle Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nebst Nachweisen, wie Kontoauszügen, Leistungsbescheiden, Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. Der Rechtsanwalt muss regelmässig dem ehemaligen Mandanten hinterherlaufen und die Unterlagen verlangen. Viele Mandanten sind zwischenzeitlich umgezogen und für den ehemaligen Rechtsanwalt schwer oder gar nicht erreichbar; für die Anforderung und Einreichung der Unterlagen erhält der Rechtsanwalt zudem: NICHTS! Die Idee einiger Rechtsanwälte die Vollmacht nur auf das Klageverfahren ohne das PKH-Überprüfungsverfahren zu beschränken hat das LAG Köln abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des LAG Köln Nr. 3/2019 vom 30.07.2019 ergibt sich:
Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt im Namen des Klägers Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren beantragt. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus. Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Die Beiordnung des Rechtsanwalts hat es zudem mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit gewesen sei.