Der Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.08.2024 zum Aktenzeichen 6 C 1172/17.T die Klage des BUND Landesverband Hessen e.V. gegen die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block A des Kernkraftwerks Biblis abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH vom 29.08.2024 ergibt sich:
Auf Anordnung des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde Block A des Kernkraftwerks Biblis am 18. März 2011 in Folge der Ereignisse im Kernkraftwerk Fukushima in Japan heruntergefahren. Mit Inkrafttreten der 13. Atomgesetz-Novelle am 6. August 2011 verlor der Block A des Kernkraftwerks Biblis seine Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Daraufhin stellte die damalige Betreiberin, die RWE Power AG, einen Antrag auf Stilllegung und Abbau der betroffenen Anlagenteile; der Antrag umfasste ausdrücklich nicht den Abbau des Reaktordruckbehälters, des biologischen Schildes und der Einrichtungen zur Umschließung des äußeren Sicherungsbereichs sowie den Abriss der äußeren Gebäudestrukturen. Die beantragte atomrechtliche Genehmigung wurde schließlich am 30. März 2017 durch das zuständige Ministerium erteilt. Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der BUND Landesverband Hessen e.V. Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Der 6. Senat hat nunmehr entschieden, dass die oben genannte Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block A des Kernkraftwerks Biblis rechtmäßig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des BUND Landesverband Hessen e.V. sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe sich auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen hätten verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt und der interessierten Öffentlichkeit eine frühzeitige Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglicht.
Auch die von Seiten des BUND Landesverband Hessen e.V. erhobenen Einwände gegen das Freigabeverfahren bezüglich geringfügig belasteter Reststoffe griffen im Ergebnis nicht durch. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung weder eine konkrete Freigabe enthalte, noch diesbezüglich das Freigabeverfahren regele. Die Freigabe erfolge in eigenständigen behördlichen Verfahren mit gesonderten Bescheiden. Zwar fänden sich in der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung Ausführungen zum Freigabeprozess. Eine Freigabeentscheidung werde damit aber nicht getroffen.
Unabhängig davon begründeten die Einwände des BUND Landesverband Hessen e.V. keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Freigabeverfahrens nach der Strahlenschutzverordnung. Es sei für den Senat nicht erkennbar, dass das auf einem international anerkannten Konzept basierende Freigabeverfahren den verfassungsmäßigen Anforderungen an den Gesundheitsschutz nicht entspreche.