Die Bestimmungen für die Arbeitszeiten von Ferienjobbern variieren je nach Alter und Gesetzgebung. Für Kinder ab 13 Jahren ist eine leichte und altersgerechte Beschäftigung von maximal zwei Stunden täglich gestattet, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind es bis zu drei Stunden. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen ihr Einverständnis geben und bestimmte Tätigkeiten sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung festgelegt. Des Weiteren dürfen Kinder nicht vor oder während des Schulunterrichts sowie zwischen 18 und 8 Uhr arbeiten.
Jugendliche ab 15 Jahren können während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten, wobei diese auf verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden können. Die Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden täglich, nicht mehr als fünf Tage und 40 Stunden pro Woche. Es ist ihnen untersagt, zwischen 20 und 6 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt zu werden.
Für Schüler ab 18 Jahren gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Ferienarbeit, jedoch muss die Schulpflicht berücksichtigt werden.
Ein Arbeitsvertrag für einen Ferienjob muss bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abgeschlossen werden. Es gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Wenn Schülerinnen und Schüler, oder Studierende, in den Schulferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich in der Regel um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, sobald die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Trotzdem gibt es nur wenige Unterschiede zu regulären Arbeitsverhältnissen.
Gemäß Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat andauert. Pro Monat besteht Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs, was bei einem Monat Beschäftigung zwei Urlaubstage entspricht. Jugendliche haben je nach Alter einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Einschränkungen
Arbeitgeber sind natürlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die geltenden Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ergeben sich zudem verschiedene Besonderheiten in Bezug auf Arbeitszeit und mögliche Tätigkeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Kinder bis 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise die Zustimmung der Sorgeberechtigten, geeignete und leichte Arbeiten und eine tägliche Arbeitszeit von nicht mehr als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden).
Zum Schutz von Jugendlichen gibt es bestimmte Tätigkeiten, die von Personen unter 18 Jahren nicht ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören Tätigkeiten, die ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit übersteigen oder gesundheitsschädlichen Umwelteinflüssen aussetzen. Akkordarbeit, Bergbau oder Arbeiten unter Tage sind beispielsweise nicht erlaubt. Hingegen sind Tätigkeiten wie Zeitungszustellung, Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, leichte Gartenarbeit, Einkaufstätigkeiten, Autoreinigung und Regalauffüllung ohne schweres Heben geeignet.
Krankheit
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten Aushilfen als echte Arbeitnehmer und unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie andere Beschäftigte. Das bedeutet auch, dass Schülerinnen, Schüler und Studierende, die Ferienarbeit leisten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis dauert mindestens vier Wochen an. Dies betrifft hauptsächlich Schüler ab 18 Jahren.
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs – jedoch nur für volljährige Ferienjobber. Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, solange keine Ausbildung abgeschlossen wurde. Arbeitgeber müssen also volljährigen Ferienjobbern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen.
Sozialversicherung
Arbeitgeber können Ferienjobber in der Regel ohne Probleme und sozialversicherungsfrei im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Der Arbeitgeber kann die entsprechende Zeitgrenze wählen. Seit 2022 müssen Arbeitgeber bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.