Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Juni 2024 zum Aktenzeichen 8 C 10163/23.OVG entschieden, dass die Klage der Gemeinde Morbach gegen den geplanten vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße (B) 50 nahe Hochscheid unbegründet ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 11/2024 vom 22.07.2024 ergibt sich:
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Ausbau der B 50, der den etwa 4,6 km langen Abschnitt zwischen der Zufahrt zum ehemaligen Verladebahnhof Zolleiche und der Grenze zwischen dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und dem Rhein-Hunsrück-Kreis betrifft. In diesem Streckenabschnitt ist die vorhandene B 50 von der B 327 überlagert, welche als Hunsrückhöhenstraße zwischen Koblenz und Hermeskeil verläuft. Nach dem Planfeststellungsbeschluss orientiert sich die Baustrecke eng an der bestehenden Hunsrückhöhenstraße, die in dem Bereich zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut werden soll.
Die Klägerin, die auch Eigentümerin eines vorhabennahen Waldstückes in der Gemarkung Hinzerath ist, macht mit ihrer Klage unter anderem geltend, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige ihre abwägungsbeachtlichen Belange nicht ausreichend. Namentlich seien die Betroffenheit von Belangen des langsam fahrenden Verkehrs und die sich daraus für sie, die Klägerin, möglicherweise ergebenden Verpflichtungen zur Schaffung von Wirtschaftswegen fehlerhaft abgewogen worden. Weiter habe die Behörde den Radverkehr nicht sachgerecht in den Blick genommen. Denn sie habe offenkundig irrig angenommen, dass dieser ebenfalls den Wirtschaftsweg nutzen könne. Für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung habe aber geprüft werden müssen, ob dem Radverkehr die Nutzung der Ersatzrouten mit nicht unerheblichen Höhendifferenzen zuzumuten sei. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass sie, die Klägerin, mit der Einziehung der bestehenden Hunsrückhöhenstraße als Eigentümerin des Waldgrundstücks ihre gemeinsame Grenze mit einer öffentlichen Straße verliere und bei Ausweisung eines Wirtschaftswegs zudem in der Ausübung ihres Eigentums beschränkt werde.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die für den Ausbau der Bundesstraße notwendige Planrechtfertigung sei gegeben, da das Vorhaben im maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten sei. Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Er leide insbesondere im Hinblick auf abwägungsbeachtliche Belange der Klägerin nicht unter Abwägungsmängeln. Für den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich der Verdrängung von langsam fahrendem Verkehr und der Verfügbarkeit von Ersatzrouten stehe der Klägerin bereits kein Rügerecht zu. Denn die Regelung des Straßenverkehrs gehöre seit jeher nicht zum eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes geschützten Wirkungskreis der Gemeinden, sondern zu den staatlichen Aufgaben. Die Planungshoheit verleihe einer Gemeinde daher keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet bleibe. Ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Selbstverwaltung wiesen die von der Klägerin angesprochenen Belange des Radverkehrs auf. Darüber hinaus verletze das Vorhaben auch nicht die Planungshoheit der Klägerin. Nach dem Planfeststellungsbeschluss werde die Unterhaltungslast für die zu einem Wirtschaftsweg rückzubauende Hunsrückhöhenstraße nicht der Gemeinde Morbach, sondern den Ortsgemeinden Hirschfeld, Kleinich und Hochscheid übertragen, da der Wirtschaftsweg erst jenseits der Gemeindegrenze der Klägerin beginne. Es stehe gegenwärtig auch nicht zwangsläufig fest, dass die Klägerin mit der Unterhaltungslast für einen Wirtschaftsweg im nachfolgenden Planungsabschnitt belastet werde. So sei ohne Weiteres denkbar, dass es für diesen Streckenabschnitt zu einer abweichenden Planung hinsichtlich der Einziehung oder Umstufung der Hunsrückhöhenstraße und hinsichtlich eines parallel zur B 50 zu führenden Wirtschaftswegs komme. Zudem bleibe es der Klägerin unbenommen, gegen einen künftigen Planfeststellungsbeschluss für den Folgeabschnitt gerichtlich vorzugehen. Was schließlich das Waldgrundstück im Eigentum der Klägerin anbelange, sei angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Lage des Grundstücks eine Betroffenheit durch die Planung – jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin aber nicht aufgezeigt habe – nicht festzustellen.