Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.05.2023 zum Aktenzeichen 31 C 3103/22 (78) entschieden, dass einem Erwerber einer Grillpfanne wegen seines Mitverschuldens an der Entstehung der Kratzer kein Schadensersatz zusteht, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main Nr. 08/2024 vom 05.07.2024 ergibt sich:
Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen.
Der Kläger behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800,- €.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.
Zudem treffe die Beklagte auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.