Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat zum Aktenzeichen 22 D 47/23.AK in einem dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren entschieden, dass die 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 02.07.2024 ergibt sich:
Die im Jahr 2021 beschlossene 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn stellt insgesamt neun Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von rund 648 ha dar. Sie soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die im Stadtteil Wewer in einem Bereich, den die Stadt Paderborn letztlich nach einer Einzelfallprüfung nicht als Vorrangzone dargestellt hat, mehrere Windenergieanlagen errichten möchte.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Paderborn keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Flächen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. Dezember 2021) noch innerhalb des – zwischenzeitlich abgeschafften – landesrechtlichen Mindestabstands lagen und für die Einordnung von militärisch genutzten Flächen (Truppenübungsplatz Senne und Standortübungsplatz „Auf der Lieth“) als sogenannte harte Tabuzonen (= Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen). Die Berücksichtigung eines planerischen Vorsorgeabstands von 1.000 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten (gerechnet ab Rotorblattspitze) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadt durfte auch (Natur-)Schutzgebiete sowie Laub- und Laubmischwaldflächen auf der Ebene der sogenannten weichen Tabuzonen (= nach den Vorstellungen der Gemeinde sollen in diesen Zonen Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet nicht aufgestellt werden, obwohl dies grundsätzlich tatsächlich und rechtlich möglich wäre) ausschließen. In diesem Rahmen durfte sie auch Bestandsschutzinteressen von Betreibern bestehender Anlagen differenziert berücksichtigen. Ebenfalls keinen Abwägungsfehler begründet die einzelfallbezogene Vorgehensweise der Stadt Paderborn, Flächen aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes nicht für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, namentlich im „Wewer´schen Wald“ zum Schutz des Rot- und Schwarzmilans sowie der Waldschnepfe und am „Knipsberg“ zum Schutz des zum damaligen Zeitpunkt in diesem Bereich brütenden Schwarzstorchs, des Rotmilans und des Uhus. Einen Verstoß der Konzentrationszonenplanung der Stadt Paderborn gegen das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die vorgesehenen Konzentrationszonen machen – nach den nicht zu beanstandenden planerischen Annahmen – gut 16 % der Fläche aus, die für die Windenergiezone grundsätzlich zur Verfügung steht. Das ist insoweit jedenfalls als ausreichend anzusehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.