Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 26.06.2024 zum Aktenzeichen 15 B 596/24 entschieden, dass das Polizeipräsidium Essen das als „Camp für Demokratie“ unter dem Thema „Demokratie und Klimagerechtigkeit statt Rechtsruck (Campen für Demokratie)“ für die Zeit vom 26.06. bis zum 03.07.2024 angemeldete Protest-Camp auf das Hörster Feld in Essen-Horst verlegen durfte.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.06.2024 ergibt sich:
Das Polizeipräsidium Essen untersagte die Durchführung des als Versammlung eingestuften Protest-Camps mit 2.000 bis 4.000 Personen auf den von der Anmelderin vorgesehenen Flächen auf den Ruhrwiesen im Löwental, der Brehminsel und umliegenden Parkplätzen in Essen-Werden. Um die Durchführung des Camps zu ermöglichen, wies es ihr als alternativen Versammlungsort die Fläche „Hörster Feld“ in Essen-Horst zu. Das Verwaltungsgericht lehnte den (unter anderem) dagegen gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 25.06.2024 ab. Die von der Anmelderin daraufhin gegen die Ortsverlegung erhobene Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zu Begründung des Beschlusses hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Verlegung des Versammlungsortes ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der von der Anmelderin vorgesehene Versammlungsort – anders als die Fläche „Hörster Feld“ –nicht den erforderlichen Platz für eine unter Brandschutzgesichtspunkten sichere Durchführung des geplanten Protest-Camps mit bis zu 4.000 Teilnehmenden bietet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Fläche „Hörster Feld“ für die zweckmäßige Durchführung der Versammlung ungeeignet ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.