Das Arbeitsgericht Stendal hat mit Urteil vom 20.06.2024 zum Aktenzeichen 1 Ca 556/23 die Klage einer Lehrerin gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Stendal Nr. 003/2024 vom 20.06.2024 ergibt sich:
Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 02.09.2023 fristlos und unter dem Datum 18.09.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2024 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal gesetzt.
Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Stendal ist heute zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 zum 31.03.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung ist hingegen unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 02.09.2023 beendet.