Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Oftmals wird ein solcher Vertrag genutzt, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden oder um eine einvernehmliche Lösung zu finden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr einig sind. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag auch negative Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld.
Normalerweise führt ein Aufhebungsvertrag dazu, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhält. Diese Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen und bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhält. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer trotz eines Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhält. In diesem Ratgeber wollen wir aufzeigen, in welchen Fällen dies der Fall sein kann.
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nur dann verhängt wird, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis einseitig kündigen will oder mit drastischen Maßnahmen droht, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, kann die Sperrzeit entfallen.
Ein weiterer Punkt, der eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern kann, ist eine arbeitgeberseitig verursachte Umstrukturierung oder Insolvenz. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise Insolvenz anmeldet oder Beschäftigungsabbau betreibt, können Arbeitnehmer in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten. Hierbei ist jedoch wichtig, dass die Arbeitsagentur dies im Einzelfall prüft und gegebenenfalls weitere Informationen einfordert.
Ebenso kann eine ärztliche Bescheinigung über gesundheitliche Probleme als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags dienen. In solchen Fällen kann die Arbeitsagentur davon absehen, eine Sperrzeit zu verhängen, da die Gesundheit des Arbeitnehmers im Vordergrund steht und eine weitere Beschäftigung nicht möglich ist.
Auch Mobbing oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz durch Kollegen oder Vorgesetzte können unschädlich sein. Hier kommt es auf die Dokumentation an, die der Arbeitsagentur vorgelegt werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es durchaus Fälle gibt, in denen ein Arbeitnehmer trotz eines Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhält. Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht veranlasst hat, sondern es Gründe gab, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen. Die genauen Modalitäten und Voraussetzungen sollten jedoch im Einzelfall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden, um eine individuelle Situation zu klären und mögliche Risiken zu vermeiden.