Rente: Ausschluss der Zeit der Arbeitslosigkeit auf Wartezeit ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2024 zum Aktenzeichen 1 BvR 2076/23 entschieden, dass die ablehnenden Entscheidungen über einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI (sogenannte „Rente mit 63“) und mittelbar die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Regelung über die Erfüllung der hierfür erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI verfassungsgemäß sind. Nach dieser Regelung ist die Anrechnung von Kalendermonaten mit Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung – wie insbesondere dem Arbeitslosengeld – in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit ausgeschlossen, es sei denn, der Bezug dieser Leistungen war durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Der im (…) 1951 geborene Beschwerdeführer war in der Produktion versicherungspflichtig beschäftigt. Seine langjährige Arbeitgeberin schloss den entsprechenden Betriebsteil wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten und verlagerte ihn teilweise ins Ausland. Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung beendete der Beschwerdeführer daher sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum Juli 2010 gegen eine Abfindung und war bis Juli 2011 bei einer Transfergesellschaft beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog sodann Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches im August 2013.

Er beantragte im Hinblick auf die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. September 2014. Die Deutsche Rentenversicherung Nord lehnte dies ab, da ohne die durch die mittelbar angegriffene Vorschrift von der Anrechnung ausgeschlossenen letzten insgesamt 12 Monate des Bezuges von Arbeitslosengeld die Wartezeit von mindestens 540 Monaten (45 Jahren) nicht erfüllt sei. Sie gewährte dem Beschwerdeführer stattdessen ab dem 1. September 2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte, die jedoch wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente um Abschläge in Höhe von 8,7 % gemindert ist.

Die auf die Gewährung der beantragten Rente gerichtete Klage des Beschwerdeführers ist ebenso wie seine Berufung ohne Erfolg geblieben, da er insbesondere wegen einer fehlenden vollständigen Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin von der Rückausnahme in der angegriffenen Vorschrift nicht erfasst sei. Diese verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichts zu der angegriffenen Norm keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme.

Dem Gesetzgeber stand bei Erlass der angegriffenen Regelung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der mit einer grundsätzlichen Befugnis zum Erlass generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen verbunden war.

Dies ergibt sich schon aus dem betroffenen Sach- und Regelungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die angegriffene Regelung stellt einen Teil der renten- und damit sozialversicherungsrechtlichen Neuregelung des § 51 Abs. 3a SGB VI ab dem 1. Juli 2014 dar. Diese hat den Rentenzugang durch die erstmalige Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich erweitert und wirkt damit gerade in Verbindung mit der zugleich in § 236b SGB VI geregelten Absenkung des Rentenalters im Vergleich mit dem früheren Rechtszustand begünstigend. Der konkret angegriffene Teil der Neuregelung nimmt in diesem Zusammenhang lediglich unter anderem den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum von zwei Jahren vor Rentenbeginn von der geschaffenen Begünstigung aus und regelt wiederum eine Rückausnahme für die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.

Eine strengere verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers folgt hier nicht daraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung zugleich in einem Freiheitsrecht berührt wäre (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>), weil dies bezogen auf die grundsätzlich von der Eigentumsfreiheit geschützte Rentenanwartschaft nicht der Fall war (vgl. oben III. 2. b)).

Die Bindung des Gesetzgebers ist auch nicht deswegen strenger, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen der Differenzierungsmerkmale im Wesentlichen nicht durch eigenes Verhalten hätte beeinflussen können und sie ihm daher nicht verfügbar gewesen wären (vgl. BVerfGE 111, 160 <169 f.>; 130, 240 <254>).

Die von ihm hierzu gebildete Gruppe der „unfreiwillig“ arbeitslos gewordenen Versicherten lässt sich zwar theoretisch noch von Versicherten abgrenzen, deren Arbeitslosigkeit auf einer Gestaltung beruhte, die der Gesetzgeber als eine missbräuchliche Form der Frühverrentung ansieht. Die in der angegriffenen Vorschrift getroffene Abgrenzung beruht aber auf dem sachlichen Grund, dass das Fehlen einer missbräuchlichen Gestaltungsabsicht typischerweise nur bei den ausdrücklich geregelten Fallgruppen der Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers objektiv feststeht. Eine im Sinne einer Frühverrentung missbräuchliche Gestaltung dieser Merkmale liegt fern, weil sie alleine auf den Arbeitgeber bezogen sind und über die jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisse hinausgehen. Im Falle einer vollständigen Geschäftsaufgabe oder der Insolvenz des Arbeitgebers fehlt es ihm objektiv auch schon an der Möglichkeit, überhaupt weiter Arbeitnehmer beschäftigen beziehungsweise frei über die Arbeitsverhältnisse verfügen zu können (vgl. BSGE 126, 128 <135 ff. Rn. 43 ff., 144 Rn. 86>). Bei denkbaren auf die konkreten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse bezogenen Merkmalen würde sich hingegen das Problem der Abgrenzung zu möglichen missbräuchlichen Gestaltungen stellen. Es leuchtet ein, dass dies in der Verwaltungspraxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das Differenzierungsmerkmal beruht damit auch auf einer Befugnis des Gesetzgebers zu einer Typisierung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade auch im Hinblick auf verwaltungspraktische Erwägungen zulässig ist (vgl. BVerfGE 161, 163 <276 Rn. 315>).

Eine strengere Bindung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Differenzierungskriterium des Bezuges von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor Rentenbeginn im Vergleich zu früheren derartigen Zeiten an das unverfügbare Merkmal des Lebensalters anknüpfen würde (vgl. BVerfGE 60, 123 <133 f.>; 88, 87 <96 ff. >; 142, 353 <385 Rn. 69>). Die angegriffene Regelung stellt bereits nicht auf das Alter der Versicherten, sondern ausgehend von dem jeweiligen Rentenbeginn auf den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld ab. Abgesehen davon sind gerade im Regelungsbereich der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung Unterscheidungen in der Rentenberechtigung nach bestimmten Geburtsjahrgängen typisch, ohne dass selbst eine solche unmittelbare Differenzierung nach dem Lebensalter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer über die Willkürkontrolle hinausgehenden Verschärfung des gleichheitsrechtlichen Rechtfertigungsmaßstabes führen müsste (vgl. BVerfGE 122, 151 <178 f.>).

Die angegriffene Regelung ist im Hinblick auf die zulässigerweise gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen verhältnismäßig, weil sowohl die Ungleichbehandlungen im Hinblick auf die verschiedenen Ursachen einer „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit und im Hinblick auf den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld (bb)) wie auch die sinngemäß gerügte Gleichbehandlung von Fällen mit Bezug von Arbeitslosengeld vor dem 1. Juli 2014 einerseits und ab diesem Zeitpunkt andererseits (cc)) nach dem hierfür entwickelten Maßstab (aa)) nicht willkürlich sind.

Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 152, 274 <312 f. Rn. 97> m.w.N.).

Für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die verschiedenen Ursachen einer „unfreiwilligen“ Arbeitslosigkeit und im Hinblick auf den jeweiligen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld besteht ein in diesem Sinne einleuchtender sachlicher Grund; die Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht tatsächlich und eindeutig in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand unangemessen. Der Beschwerdeführer macht insoweit auch selbst keine Willkür geltend.

Der legitime Zweck der angegriffenen Regelung, von dem Gesetzgeber als missbräuchlich angesehene Frühverrentungen – in Form der frühestmöglichen Beendigung des Erwerbslebens zum Bezug von Arbeitslosengeld bis hin zur Maximaldauer von zwei Jahren und einen nachfolgenden Bezug einer abschlagsfreien Altersrente – zu verhindern, wird auch von dem Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Der Gesetzgeber konnte entgegen der ersten Einschätzung der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz (vgl. BT-Drucks 18/909, S. 13 f.; vgl. aber auch BT-Drucks 18/2186, S. 9) im Hinblick auf die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit Frühverrentungen durch Entlassung von Versicherten in die Arbeitslosigkeit mit anschließendem Rentenbezug von einer entsprechenden Gefahr ausgehen (vgl. BT-Drucks 18/1489, S. 11 f., 14, 26; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa BVerfGE 81, 156 <189 f.>; 116, 96 <125>; 117, 272 <296>; 122, 151 <183>; BVerfGK 2, 266 <272>; 15, 59 <64>).

Die Regelung ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Verfassungsrechtlich genügt hierfür die entsprechende Möglichkeit; der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N.). Der grundsätzliche Ausschluss der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Rentenbeginn kann im Hinblick auf den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sachlich vertretbar dazu dienen, den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Die unabhängig von dem Ausschluss bestehende Möglichkeit, schon während des Bezuges von Arbeitslosengeld über eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung wartezeitbegründende Beitragszeiten zurückzulegen (vgl. BSGE 124, 58 <72 f. Rn. 68 f.>), führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung, weil sie den Ausschluss der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld selbst nicht umgestaltet (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 138, 136 <235 f. Rn. 254>).

Die Regelung ist daneben auch erforderlich. Es ist insbesondere sachlich begründbar, dass der von dem Beschwerdeführer für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Anrechnung der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld an Stelle der angegriffenen Regelung angeregte Rückgriff auf eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung <SGB III>) nicht ebenso wirksam wäre, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen oder zu fördern (vgl. dazu BVerfGE 158, 282 <340 Rn. 142> m.w.N.). Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Sperrzeitregelung die von dem Gesetzgeber missbilligten Fälle der Frühverrentung überhaupt erfassen und in einer entsprechenden Weise abdecken könnte.

Die Regelung ist auch im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu BVerfGE 138, 136 <197 Rn. 156>; 161, 163 <276 Rn. 314>) sachlich begründbar und damit nicht willkürlich.

Hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Versicherten, deren Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den zwei Jahren vor dem Rentenbeginn lagen, gegenüber Versicherten mit früheren Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld war dem Gesetzgeber eine generalisierende und typisierende Differenzierung von Verfassungs wegen nicht verwehrt. Denn es leuchtet ein, dass eine nach der Wertung des Gesetzgebers missbräuchliche Frühverrentung typischerweise durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor dem angestrebten Rentenbeginn erfolgt und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, in dem das Erwerbsleben nicht im Hinblick auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beendet werden kann.

Soweit die Ungleichbehandlung der Versicherten gerügt wird, denen eine betriebsbedingte Kündigung erklärt worden war oder denen eine solche Kündigung gedroht hätte, war der Gesetzgeber aufgrund seiner Befugnis gerade auch zu einer begünstigenden Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 <24>) berechtigt, nur für die entsprechende Vergleichsgruppe von Versicherten eine Rückausnahme zu regeln, deren Bezug von Arbeitslosengeld durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. Er war von Verfassungs wegen jedoch nicht gehalten, darüber hinaus auch eine solche Rückausnahme für Fälle betriebsbedingter Kündigungen zu schaffen. Denn er konnte davon ausgehen, dass in den von ihm ausdrücklich geregelten Fällen typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vorliegt (vgl. oben III. 4. b) cc) (1)). Die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer genauen Ermittlung der Hintergründe der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten auch, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Die Zahl der von der Typisierung zu Unrecht betroffenen Personen, die nicht den Rückausnahmen unterfallen, bei denen aber tatsächlich keine nach den Vorstellungen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltung vorliegt, kann gerade wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Ermittlungen auch nicht sicher festgestellt werden.

Die angegriffene Regelung ist auch in Bezug auf die sinngemäß gerügte Gleichbehandlung der Versicherten, die Arbeitslosengeld bereits deutlich vor dem 1. Juli 2014 bezogen haben, mit den Fällen eines erst späteren Bezuges von Arbeitslosengeld nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, aufgrund fehlender Kenntnis der erstgenannten Gruppe von der Neuregelung könne denklogisch die Arbeitslosigkeit nicht missbräuchlich sein. Zudem habe diese Gruppe den Ausschluss nicht durch Aufnahme einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung umgehen können.

Die gerügte Gleichbehandlung ist auf das übergangslose Inkrafttreten der angegriffenen Regelung wie auch des § 236b SGB VI zu dem von dem Gesetzgeber gewählten Stichtag 1. Juli 2014 zurückzuführen.

Der zu fordernde sachliche Grund für die Notwendigkeit der Einführung der Regelungen zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich hier schon aus dem gegebenen Sachverhalt und dem System der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 162, 378 <449 Rn. 158>). Denn die Regelung von Ansprüchen auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gerade auch deren Änderung ist typischerweise mit der Bestimmung von Stichtagen verbunden (vgl. etwa BVerfGE 75, 78 <106>; 87, 1 <43 ff.>; 117, 272 <301 f.>; 122, 151 <178 f.>; 126, 369 <399>; BVerfGK 15, 59 <69 f.>). Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden weiten Spielraum auch ansonsten in sachgerechter Weise genutzt.

Die sich aus einem gewählten Stichtag unvermeidlich ergebenden Härten sind hinzunehmen (vgl. BVerfGE 87, 1 <43>; 117, 272 <301>). Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Bestimmung eines weiteren Stichtages, bis zu dem die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor Rentenbeginn ohne Einschränkung anzurechnen wären, ist im Hinblick auf den dargestellten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 60, 16 <42>; 78, 104 <121>), zumal eine solche Lösung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits angesprochen worden war (vgl. BT-Drucks 18/1489, S. 11, 14).