Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 12.06.2024 zum Aktenzeichen 7 A 1268/22 die Klage eines Nachbarn gegen eine im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung für einen erweiterten Betrieb der „Volksbühne“ am Rudolfplatz in Köln abgewiesen. Die Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.05.2022 hatten damit Erfolg.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.06.2024 ergibt sich:
Der Eigentümer einer Wohnung in einem unmittelbar benachbarten Gebäude hatte erstinstanzlich geltend gemacht, er werde durch den jedenfalls seit 2015 durchgeführten Konzertbetrieb in der „Volksbühne“ in seinen Rechten verletzt. Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg.
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dieses Urteil geändert und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung verletzt keine Rechte des Nachbarn. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Kläger kann sich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, weil seine an die „Volksbühne“ angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist. Bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung ist ein Betrieb der „Volksbühne“ nach 22.00 Uhr zugelassen worden, damit ist eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit überschritten werden. Abgesehen davon ist der nun genehmigte erweiterte Betrieb für Konzerte bis 22.00 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die hier maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreitet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.