Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Mai 2024 zum Aktenzeichen 2 K 3914/23.TR eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 07/2024 vom 10.06.2024 ergibt sich:
Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben seine Eltern, welche beide berufstätig sind, ihm einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 2. Kammer urteilten, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kindertagesstätte zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar. Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.