Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschlüssen vom 08.07.2019 zu den Aktenzeichen M 32 SN19.1346 und M 32 SN19.1389 entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen haben. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts München vom 11.07.2019 ergibt sich:
Zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München über das Internetportal „Topf Secret“ um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Die hiergegen durch die Bäckereibetreibergestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt. Das Gericht hat seine Entscheidungen auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte wie folgt begründet: Dem Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fallen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung steht einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformations-gesetz regelt lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“. Auch entsteht durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns. Das Verbraucherinformationsgesetz begründet zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränkt sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasst auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts.