Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2024 zum Aktenzeichen VII R 34/22 entschieden, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 025/24 vom 06.06.2024 ergibt sich:
Der Kläger, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, erhob im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungsbescheid. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 01.01.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Klage sei zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden. Der BFH erklärte, für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe bei Klageerhebung noch keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO bestanden, da für eine solche Gesellschaft erst ab dem 01.08.2022 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gem. § 31b Abs. 1 BRAO n.F. eingerichtet worden sei. Eine Nutzungspflicht vor dem 01.08.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse u.a. Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. § 59c Abs. 1 BRAO a.F. seien nicht von dem Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiterhin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten, hier die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.