Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.05.2024 zum Aktenzeichen 18 L 1285/24 entschieden, dass das Polizeipräsidium Duisburg die für den 25. Mai 2024 angezeigte pro-palästinensische Demonstration in Duisburg zu Recht verboten hat und den gegen das Verbot gerichteten Eilantrag der Anmelderin der Versammlung abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 24.05.2024 ergibt sich:
Das Verbot ist nach dem Versammlungsgesetz des Landes NRW zulässig, weil die Durchführung der geplanten Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht insofern, als erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass bei einer Durchführung der Versammlung Straftatbestände nach dem Vereinsgesetz verwirklicht würden. Danach ist es strafbar, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechtzuerhalten oder dessen weitere Betätigung zu unterstützen.
Das Polizeipräsidium hat zu Recht angenommen, dass die Durchführung der Versammlung den organisatorischen Zusammenhalt der durch Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 18. März 2024 verbotenen Vereinigung „Palästina Solidarität Duisburg“ (PSDU) aufrechterhalten, zumindest aber unterstützen würde. Denn die Antragstellerin ist bzw. war als Mitglied des Vereins PSDU anzusehen und dieser Verein hat die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung in den sozialen Medien als seine Versammlung beworben.
Dass die Antragstellerin Mitglied der PSDU gewesen und für diese öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus folgenden Umständen: Sie hat für die und im Namen der PSDU ein Fundraising organisiert, regelmäßig an Veranstaltungen der PSDU teilgenommen, in regem Austausch mit deren führenden Vereinsmitgliedern gestanden und sich erkennbar mit dem verbotenen Verein sowie den von ihm verfolgten Zielen öffentlich solidarisiert.
Auch die Tatsache, dass die geplante Versammlung in ihrem Format und ihrer Organisationsstruktur unverändert so durchgeführt werden soll, wie sie von der PSDU vor ihrem Verbot beworben wurde, spricht dafür, dass hinter dieser Versammlung tatsächlich die zwischenzeitlich vollziehbar verbotene PSDU steht. Es liegt auf der Hand, dass die unveränderte Durchführung einer der verbotenen Vereinigung PSDU zuzurechnenden Versammlung unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt aufrechterhalten beziehungsweise festigen würde.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.