Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 zum Aktenzeichen 3 B 110/24 entschieden, dass dass die Stadtratsfraktion der AfD im Streit um die Veröffentlichung eines Beitrags im Amtsblatt unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des VG Halle Nr. 2/2024 vom 08.05.2024 ergibt sich:
Der gegen die Stadt Halle auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag der Stadtratsfraktion der AfD auf Veröffentlichung eines von ihr verfassten Beitrages im Amtsblatt der Stadt Halle ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom gestrigen Tage abgelehnt worden. Die Stadt Halle hatte die Veröffentlichung eines Beitrages der Fraktion AfD abgelehnt, woraufhin letztere im Wege des gerichtlichen (Eil)Verfahrens versucht hatte, ihren Beitrag im Amtsblatt veröffentlichen zu können. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der Stadt zwar ein Ermessen über die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen zu, dieses Ermessen dürfe aber nicht dazu führen, dass jegliche Kritik an der Stadtverwaltung nicht zu veröffentlichen sei. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Diskreditierung einzelner Personen der Verwaltung dürften aber unterbunden werden. Dies sei teilweise hier der Fall gewesen, weil in dem Beitrag der Antragstellerin teils Tatsachen behauptet worden seien, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten und Kritik an einem einzelnen ohne weiteres zu identifizierenden Angestellten der Stadtverwaltung geäußert worden sei.
Der Beschluss ist anfechtbar.