Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30.04.2024 zum Aktenzeichen 15 A 1403/20 entschieden, dass die Klage einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Herausgabe weiterer Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Version 2.0 des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS 2.0) stehen, ohne Erfolg bleibt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 02.05.2024 ergibt sich:
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an der deutschen ICPM (Internationale Klassifikation der Prozeduren in der Medizin). Sie betreibt gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamburg, weil sie der Auffassung ist, Bestandteile aus ihrer ICPM Version 1.1 seien in urheberrechtsverletzender Weise in den OPS 2.0 übernommen worden, den das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Jahr 2001 herausgegeben hat. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz verlangte sie bereits Anfang 2012 vom DIMDI, ihr Materialien und sonstige Dokumente zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Erstellung des OPS 2.0 stehen. Das DIMDI übersandte ihr in der Folgezeit diverse von ihrem Antrag umfasste Unterlagen und teilte mit, weitere Materialien befänden sich nicht (mehr) in seinem Aktenbestand. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Bei der Urteilsverkündung führte der Vorsitzende des 15. Senats aus: Der durch das Informationsfreiheitsgesetz gewährte Informationszugangsanspruch beschränkt sich auf Informationen, die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle, hier dem DIMDI, vorhanden sind. Hiervon ausgehend hat das DIMDI den von der Klägerin verfolgten Anspruch mit den bereits übersandten Unterlagen vollständig erfüllt. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat substantiiert dargelegt, dass dem DIMDI Anfang 2012 außer diesen Unterlagen keine weiteren Informationen mehr vorgelegen haben, und dies plausibel begründet. Insbesondere hat sie nachvollziehbar erklärt, wie sie ihre umfangreichen Archivbestände auf einschlägiges Material durchsucht hat. Mehr kann von ihr nicht verlangt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.