Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 18. April 2024 zum Aktenzeichen 7 B 10232/24.OVG entschieden, dass die Betreiberin eines sogenannten „Gnadenhofs“ für Hunde ihren Tierbestand wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße auf maximal fünf Hunde reduzieren muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 7/2024 vom 24.04.2024 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt einen „Gnadenhof“ für Hunde, auf dem sie zuletzt 61 Tiere hielt. Bei einer amtstierärztlichen Vorortkontrolle im Oktober 2023 wurden hygienische Missstände im Aufenthaltsbereich der Tiere und bei einem Teil der Hunde ein schlechter Pflegezustand festgestellt. Außerdem waren die nicht aneinander gewöhnten Hunde gemeinsam untergebracht, so dass die Hunde sich ungehindert begegnen konnten, was zu zahlreichen Beißvorfällen mit Bissverletzungen geführt hat. Daraufhin ordnete der Landkreis Ahrweiler gegenüber der Antragstellerin ein tierschutzrechtliches Haltungsverbot für mehr als fünf Hunde an und verpflichtete sie, ihren Tierbestand entsprechend zu reduzieren. Ihren dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2024). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus:
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, ergäben sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen der Vorortkontrolle erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße. Denn bei einer Vielzahl der Hunde sei ein schlechter Pflegezustand aufgrund eines überlangen, verunreinigten und verfilzten Fells, überlanger Krallen und verunreinigter Ohren festgestellt worden. Die nicht aneinander gewöhnten Hunde seien entgegen den tierschutzrechtlichen Vorgaben gemeinsam untergebracht worden. Außerdem habe die Antragstellerin die gesetzlichen Anforderungen an die Reinigung und Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs der Tiere missachtet. So sei bei der Kontrolle ein beißender Geruch festgestellt worden, der von größeren Urinlachen und teilweise bereits eingetrocknetem Kot hergerührt habe. Der schlechte Pflegezustand der Hunde und die hygienischen Missstände seien erkennbar primär auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Antragstellerin allein nicht in der Lage sei, sich um die von ihr gleichzeitig gehaltenen 61 Hunde zu kümmern. Eine Bestandsreduzierung auf maximal fünf Hunde sei ermessensgerecht, um eine artgerechte Haltung sicherzustellen. Der bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, dass schwer vermittelbare, kranke und alte Tiere im Tierheim oft euthanasiert würden, sei eine schlichte Unterstellung, zumal auch die Tierheime an die entsprechenden gesetzlichen Regeln zur Euthanasierung gebunden seien.