Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschuss vom 28.06.2019 zum Aktenzeichen 6 W 35/19 entschieden, dass es verbotene, getarnte Werbung darstellt, wenn ein „Influencer“ ein Produkt empfiehlt ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Nr. 37/2019 vom 05.07.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet. Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma. Der Antragsteller meint, die Produktpräsentationen des Antragsgegners stellten verbotene redaktionelle Werbung – sog. Schleichwerbung – dar. Er beantragte deshalb beim Landgericht, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen.
Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Das OLG Frankfurt hat getarnte Werbung auf Instagram untersagt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt der Antragsgegner unlauter i.S.d. §§ 3, 5a Abs. 6 UWG. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram auftretenden Antragsgegners handelt, stehe der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhalte. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung gehe, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolge.
Die geschäftliche Handlung sei hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.