Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteilen vom 10.04.2024 zu den Aktenzeichen 18 K 4774/21, 18 K 4927/21 und 18 K 5786/21 entschieden, dass die im Rahmen der Versammlung ergangenen Maßnahmen des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber fünf der insgesamt sieben Kläger rechtmäßig waren.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 10.04.2024 ergibt sich:
Gegenstand der Klagen waren die Maßnahmen der Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Düsseldorf am 26. Juni 2021 im Rahmen der Versammlung mit dem Motto „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten“, bei denen eine Gruppe von 338 Personen, unter denen sich auch fünf der sieben Kläger befunden haben, von der Versammlung ausgeschlossen und im Bereich Breite Straße / Ecke Bastionstraße in Düsseldorf über mehrere Stunden „eingekesselt“ worden waren.
Nach Auffassung der Kammer waren der Ausschluss aus der Versammlung, die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung gegenüber drei Klägern rechtmäßig. Diese Versammlungsteilnehmer befanden sich räumlich innerhalb eines durch Seitenbanner abgegrenzten Blocks, der von der Versammlung ausgeschlossen und eingekesselt wurde. In diesem Block hatten teils vermummte Personen die Versammlung über einen längeren Zeitraum durch Widerstandshandlungen und Körperverletzungsdelikte gegenüber den Einsatzbeamten gröblich gestört. Durch ihre räumliche Nähe zu diesen Störern durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass auch diese drei Kläger jedenfalls dem Anschein nach Störer der Versammlung und der störenden Gruppierung zuzurechnen waren.
Die Klagen von zwei Klägern, die sich nicht innerhalb dieses Blocks, sondern nur in dessen räumlicher Nähe, aber außerhalb der hochgezogenen Seitenbanner befunden hatten, hatten indes (im Wesentlichen) Erfolg. Die Kammer hat festgestellt, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ihnen gegenüber als rechtswidrig erwiesen haben. Von einem besonnenen Einsatzbeamten hätte im Einsatzzeitpunkt erwartet werden können, zu erkennen, dass diese Kläger aufgrund ihres individuellen Verhaltens und ihrer räumlichen Distanz zu dem durch Banner abgegrenzten Block diesem nicht zugerechnet werden konnten.
Der Versammlungsleiter und sein Vertreter blieben mit ihrer Klage auf Feststellung, dass das Anhalten des Aufzuges mit dem Einziehen von Polizeiketten und der Ausschluss von mehreren hundert Teilnehmern rechtswidrig war, dagegen ohne Erfolg. Nach Auffassung der Kammer stellt das teilweise Anhalten des Demonstrationszugs mit dem Einziehen der Polizeiketten zum Ausschluss des Blocks, aus dem die Störungen der Versammlung überwiegend erfolgt sind und die die Versammlungsleiter nicht zu unterbinden vermochten, gegenüber der Auflösung der gesamten Versammlung die mildere Maßnahme dar.
Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.