Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2024 zum Aktenzeichen 10 CS 24.410 einer Beschwerde der Stadt Augsburg stattgeben und ein gegenüber einem Mitglied der Ultragruppierung „Legio Augusta“ ausgesprochenes Betretungsverbot für Heimspiele des FC Augsburg sowie eine Meldepflicht für Auswärtsspiele als rechtmäßig erachtet.
Aus der Pressemitteilung des Bay VGH vom 12.03.2024 ergibt sich:
Die Stadt Augsburg hat mit Bescheid vom 28. Februar 2024 gegenüber dem Antragsteller für die aktuelle Bundesliga-Saison ein Betretungsverbot für Heimspiele des FC Augsburg in Teilen des Stadtgebiets (u.a. Stadion, Teile der Innenstadt und Straßenbahn- Stadionlinie) in einem Zeitraum von vier Stunden vor bis drei Stunden nach Spielende angeordnet. Ferner wurde gegenüber dem Antragsteller für Auswärtsspiele am Spieltag eine Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle in Augsburg ausgesprochen, um sicherzustellen, dass er nicht zu den Auswärtsspielen anreist. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem gegen die Maßnahmen gerichteten Eilantrag des Antragsstellers zunächst statt. Hiergegen legte die Stadt Augsburg Beschwerde zum BayVGH ein.
Die Beschwerde der Stadt Augsburg hatte Erfolg. Nach Auffassung des BayVGH seien sowohl das Betretungsverbot als auch die Meldepflicht voraussichtlich rechtmäßig. Die von der Stadt angestellte Prognose, dass vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei plausibel und auf hinreichend gesicherte Anhaltspunkte gestützt worden. Die Stadt habe zahlreiche polizeiliche Unterlagen vorgelegt, die sowohl eine generelle Gewaltbereitschaft der Ultraszene des FC Augsburg als auch eine Gewaltbereitschaft des Antragstellers belegen würden. Die Annahme der Stadt, der Antragsteller sei in Zusammenhang mit Fußballspielen (u.a. Auswärtsspiel gegen Mainz und Spiel Linz gegen Lustenau) innerhalb der letzten eineinhalb Jahre dreimal in Auseinandersetzungen mit erheblicher Gewalt gegen Personen verwickelt gewesen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen seien ermessensfehlerfrei getroffen worden. Einer Differenzierung zwischen (Hoch-)Risikospielen und sonstigen Bundesligaspielen habe es nicht bedurft, weil es in der Vergangenheit nicht nur bei (Hoch-)Risikospielen zu entsprechenden Vorfällen gekommen sei. Die Meldepflicht sei erforderlich, weil die Bekanntgabe sicherheitsrelevanter Informationen gegenüber anderen Städten bei Auswärtsspielen kein milderes gleich geeignetes Mittel darstelle. Die Dauer des Betretungsverbots von vier Stunden vor Spielbeginn bis drei Stunden nach Spielende sei deshalb geboten, um auch während der An- und Abreise der eigenen und gegnerischen Fan-Szene zu verhindern, dass sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr realisiere.