Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 18.03.2024 zum Aktenzeichen 7 L 3026/23.DA den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Neubauprojekt im Darmstädter Bürgerpark Nord abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 21.08.2024 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Betreiber einer Gaststätte mit Biergarten im Bürgerpark Nord in Darmstadt. Auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück plant die Beigeladene ein Neubauprojekt mit 47 Einfamilienhäusern, die sich überwiegend als Doppelhäuser um einen namenlosen Teich herum gruppieren, während am Westrand des Vorhabengebiets eine Reihenhauszeile vorgesehen ist. Zur Realisierung des Projekts hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt am 20.10.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kastanienallee/Elfeicher Weg“ beschlossen, der am 29.11.2022 in Kraft getreten ist. Gegen den Bebauungsplan sind derzeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zwei Normenkontrollverfahren anhängig, von denen eines vom Antragsteller eingeleitet worden ist (Az. 4 C 405/23.N). Auf der Grundlage des Bebauungsplans hat die Bauaufsichtsbehörde der Stadt am 20.11.2023 der Beigeladenen für die Reihenhauszeile eine Baugenehmigung erteilt, gegen die der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat.
Am 15.12.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Eilantrag gestellt. Er befürchtet, dass durch die herannahende Wohnbebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft Lärmkonflikte auftreten werden, die durch die Baugenehmigung seiner Auffassung nach nicht sachgerecht gelöst sind. Die zu erwartenden Lärmbelästigungen könnten daher zum Ausgangspunkt für Nutzungseinschränkungen gegen seinen Betrieb werden. Hierdurch habe die Stadt sein essentielles wirtschaftliches Interesse am Erhalt des eigenen Betriebs missachtet.
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die erteilte Baugenehmigung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan, über dessen Rechtmäßigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren zu entscheiden habe, erweise sich im Eilverfahren nicht als offensichtlich unwirksam.
Die Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bebauungsplan umfassende bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen enthalte. Dies betreffe gerade auch Lärmemissionen, die von dem Gastronomiebetrieb des Antragstellers ausgehen. Im Planaufstellungsverfahren sei hierfür eine umfassende schallimmissionstechnische Prognose aufgestellt worden, die methodisch nicht zu beanstanden sei. Auf der Grundlage des Gutachtens sehe der Bebauungsplan unter anderem vor, dass auf der Westseite der geplanten Reihenhauszeile in Aufenthaltsräumen nur solche Fenster zulässig seien, die nicht geöffnet werden können. In diesem Sinne bestimme auch der von der Stadt mit der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag, dass die geschlossene Reihenhauszeile im Westen des Vorhabens als passiver Schallschutz diene und daher schalltechnisch optimiert auszuführen sei. Damit sollten die von der Gaststätte ausgehenden Geräuschimmissionen gemindert werden, um die lärmsensible Wohnnutzung von der lärmintensiven Biergartennutzung abzuschirmen. Im Ergebnis sei nicht ersichtlich, dass die Stadt im Planaufstellungsverfahren den potentiellen Lärmkonflikt nicht intensiv beurteilt hätte. Daher seien auch keine Abwägungsfehler zu Ungunsten des Antragstellers ersichtlich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspreche schließlich auch den Festsetzungen des Bebauungsplans.