Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 01.03.2024 zum Aktenzeichen 6 K 273/23.WI die Klage gegen eine Gebührenerhebung für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG abgewiesen. Der Kläger ist im Besitz von Springmessern, die seit 2003 verbotene Waffen sind. Für diesen Altbesitz erteilte ihm das Bundeskriminalamt im Jahr 2004 eine widerrufliche, unbefristete Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Für die bisher erhobenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurde keine Gebühr erhoben.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 01/2024 vom 19.03.2024 ergibt sich:
Im Rahmen der Neuregelung des Gebührenrechts des Bundes trat zum 01.10.2019 die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBGebV, BGB1.1 2019, S. 1359) in Kraft, nach der für turnusmäßige Regelüberprüfungen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 WaffG bei Inhabern von Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG vom Bundeskriminalamt eine Gebühr von 59,00 € erhoben wird. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die 6. Kammer wies die Klage im schriftlichen Verfahren ab. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet
Gegen die BMIBGebV bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere habe der Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums in zulässiger Weise die Höhe der Gebühr am mit der behördlichen Leistung verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwand aufgewogen.
Es komme auch zu keiner ungerechtfertigten doppelten Gebührenerhebung. Zwar überprüften zudem die örtlichen Waffenbehörden regelmäßig die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Auch hierfür würden in der Regel Gebühren erhoben. Es sei aber durch die Zuständigkeitsregelungen im Waffengesetz angelegt, dass verschiedene Behörden unterschiedliche waffenrechtliche Erlaubnisse erteilten. Hieraus folge, dass diese unterschiedlichen Behörden dieselbe Person in eigener Verantwortung jeweils auf ihre Zuverlässigkeit prüften, wobei dies durch die jeweilige Behörde spätestens nach drei Jahren geschehen müsse.
Als Veranlasser dieser Prüfung sei der Kläger auch der taugliche Kostenschuldner.