Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 7. März 2024 zum Aktenzeichen1 L 98/24.MZ entschieden, dass ein Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte nur bei Vorlage eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber besteht, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 04/2024 vom 15.03.2024 ergibt sich:
Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft oder anderweitig immunisiert. Sie wurden im November 2023 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Nach Hinweis auf den Ablauf der befristeten Bescheinigung durch die Leiterin der Kindertagesstätte, legten die Antragsteller eine weitere befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „relativen“ Kontraindikation vor. Die Trägerin der Kindertagesstätte teilte daraufhin den Antragstellern mit, dass ihre Kinder ab dem 10. Februar 2024 nicht mehr in der Einrichtung betreut würden, weil es an einem gültigen Nachweis über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung fehle. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie die Weiterbetreuung ihrer Kinder beanspruchten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Dem Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindestagesstätte stehe ein gesetzliches Aufnahme- und Betreuungsverbot entgegen, wenn kein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität dagegen nachgewiesen oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorgelegt werde. Die von den Antragstellern eingereichten Bescheinigungen erfüllten nicht die notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis. Sie stützten sich allein auf (nicht wiedergegebene) anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen, die einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglich sein könnten. Der Aussagehalt beschränke sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung. Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Masern zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen gehörten, die Infektion schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könnten. Zugleich stünden präventiv gut verträgliche Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermittelten. Daher sei die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a. der anderen Kinder und der Beschäftigten in einer Kindertagesstätte vor einer Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung generell gerechtfertigt.