Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 zum Aktenzeichen 7 A 10565/23.OVG entschieden, dass die Betreiberin des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie mit Niederlassungen in Klingenmünster, Kaiserslautern und Rockenhausen Anspruch auf eine weitere pauschale Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz für das Jahr 2021 in Höhe von 100.000 € hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 3/2024 vom 13.03.2024 ergibt sich:
Das Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie ist als Einzelkrankenhaus der Versorgungsstufe Fachkrankenhaus mit 544 Planbetten in den Landeskrankenhausplan 2019-2025 aufgenommen, wobei in dem diesbezüglichen Feststellungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie (MASGD) und dem dazugehörigen Krankenhausstrukturblatt vermerkt ist, dass Betriebsstätten mit vollstationären Betten in Kaiserslautern, Klingenmünster und Rockenhausen bestehen. Auf Antrag der Klägerin, die das Klinikum betreibt, bewilligte ihr das beklagte Land für das Jahr 2021 eine pauschale Förderung nach § 13 Landeskrankenhausgesetz (LKG) für die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen und für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, in der ein Grundbetrag für die pauschale Förderung des Krankenhauses in Höhe von 240.000 € enthalten war. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass nach der aufgrund des § 13 LKG ergangenen Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser – KHJPauschV – der Grundbetrag für ein Fachkrankenhaus mit 501 bis 800 Planbetten mit einem Standort zwar 240.000 € betrage, aber für ein Fachkrankenhaus mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden, wie sie es betreibe, ein erhöhter Grundbetrag von 340.000 € zu gewähren sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass es sich beim klägerischen Krankenhaus um ein Krankenhaus mit drei Betriebsstätten, nicht aber drei Standorten handele. Krankenhausplanerisch seien Betriebsstätten nicht Standorten gleichzusetzen. Mehrere Standorte könnten nur Verbundkrankenhäuser haben. Die Klägerin betreibe aber ausweislich des Feststellungsbescheids des MASGD ein Einzelkrankenhaus. Ihre Klage, mit der die Klägerin ihren Anspruch auf einen erhöhten pauschalen Grundbetrag weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Zwar lasse sich der KHJPauschV nicht entnehmen, inwieweit ein Fachkrankenhaus mit mehreren Niederlassungen zwingend ein Einzel- oder Verbundkrankenhaus mit mehreren Standorten i. S. d. Vorschrift sei. Die Entscheidung darüber bleibe vielmehr der Krankenhausplanung vorbehalten und sei im Landeskrankenhausplan dahingehend getroffen worden, dass ein hier als Einzelkrankenhaus mit mehreren Betriebsstätten aufgenommenes Krankenhaus im Gegensatz zu Verbundkrankenhäuser über keine weiteren Standorte verfüge.
Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete den Beklagten, ihr zusätzlich einen Grundbetrag der Förderung für das Jahr 2021 von weiteren 100.000 € zu bewilligen. Zur Begründung führte es aus:
Nach § 13 LKG i.V.m. der auf dessen Grundlage ergangenen Landesverordnung, der KHJPauschV, stehe der Klägerin ein Anspruch auf eine Jahrespauschale in Höhe von 340.000 € für ein Einzelkrankenhaus als Fachkrankenhaus mit mehr als 500 Betten und mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden zu. Das Krankenhaus der Klägerin sei mit dem hier maßgeblichen Feststellungsbescheid mit all seinen Niederlassungen in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Es sei auch ein Fachkrankenhaus mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden i.S.d. KHJPauschV. Zu dem Begriff des Standortes enthalte die Verordnung keine Bestimmung. In ihr finde sich insbesondere keine Vorgabe, dass ein als Einzelkrankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht über mehrere Standorte verfügen könne, es sich bei mehreren Standorten – wie der Beklagte meine – vielmehr zwingend um ein Verbundkrankenhaus handeln müsse. Es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht der Krankenhausplanung überlassen, den Standortbegriff auszugestalten und die Förderkriterien der Verordnung durch das Schaffen der Kategorie der „Betriebsstätte“ weiter einzuengen. Denn bei der Zuweisung der Eigenschaft als Standort i.S.d. KHJPauschV handele es sich nicht um eine planerische Entscheidung, die nach § 6 Abs. 2 LKG Inhalt des Krankenhausplans sei. Dementsprechend sei es für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen der KHJPauschV nicht entscheidend, ob die Niederlassung vom Beklagten als Betriebsstätte oder als Standort im Feststellungsbescheid bezeichnet worden sei.