Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteilen vom 5. März 2024 zu den Aktenzeichen 8 K 806/22.GI und 8 K 851/22.GI zwei Klagen abgewiesen, in denen sich ein Gießener Kanal- und Rohrreinigungs-Unternehmen gegen Gewerbeuntersagungen wandte.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.03.2024 ergibt sich:
Gegen den Geschäftsführer und verschiedene Monteure des Unternehmens wurde wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und des Bandenwuchers ab dem Jahr 2017 in zahlreichen Fällen strafrechtlich ermittelt. Der Geschäftsführer des Unternehmens wurde im April 2021 wegen Wuchers in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Regierungspräsidium Gießen untersagte daraufhin im Frühjahr 2022 der Gesellschaft und dem Geschäftsführer jeweils die Ausübung des Gewerbes. Die im Raum stehenden Vermögens- und Eigentumsdelikte würden einen Bezug zu allen Berufszweigen aufweisen, sodass sie die Annahme einer Unzuverlässigkeit für alle Gewerbearten begründen würden.
Hiergegen klagten sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer vor dem Verwaltungsgericht. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Strafverfahren zwischenzeitlich weitestgehend eingestellt worden seien. Die zahlreichen Kundenbeschwerden und Ermittlungsverfahren seien auf negative Medienberichterstattungen zurückzuführen. Gegen das Unternehmen sei eine regelrechte Kampagne betrieben worden.
Dem folgte die Einzelrichterin nicht. Im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung wies sie darauf hin, dass die Unzuverlässigkeit der Kläger bereits aus dem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Wuchers folge. Zudem komme es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Die Einstellung zahlreicher Strafverfahren im Nachgang könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Vielzahl an Kundenbeschwerden und Ermittlungsverfahren allein auf eine negative Medienberichterstattung zurückführen ließe.
Die Entscheidungen () sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.